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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

betreffenden Stufen wird vorausgesetzt. Die gesuchstellende Organisation erbringt die erforderlichen Nachweise.

Der Bundesrat hat diese Verordnung bisher nicht verabschiedet, weil sich die Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen durch die verschiedenen Branchen in der Praxis als schwierig erwiesen hat. Es stellt sich somit die Frage, ob die Kriterien für die Umsetzung von Artikel 11 LwG auf Verordnungsstufe punktuell angepasst werden müssen.

Absatzförderung

Die vom Bund unterstützten Absatzförderungsmassnahmen zeigen Wirkung: Trotz steigender Unterschiede der Konsumentenpreise im Vergleich zum benachbarten Ausland und wachsender Importkonkurrenz konnte die Präferenz und Kaufneigung der Konsumenten für schweizerische Produkte gehalten und teilweise ausgebaut werden. Mit Unterstützung der Finanzhilfe auf Bundesebene entwickelt sich ein wahrnehmbarer Auftritt der Schweizer Landwirtschaft am Markt. Die Garantiemarke "Suisse Garantie" wirkt sich dabei positiv aus.

Im Export konnte das Image der Schweizer Produkte – namentlich Käse – auf hohem Niveau gehalten werden. Der Käseexport litt hingegen unter der ungünstigen Preisentwicklung der Schweizer Produkte und dadurch unter zunehmendem Konkurrenzdruck anderer Länder. Diese Entwicklungen konnten durch die vom Bund teilweise mitfinanzierten Kommunikationsaktivitäten nicht voll kompensiert werden. Erst die jüngsten Exportzahlen zeigen wieder eine steigende Tendenz. Auch beim Weinexport stimmen die jüngsten Zahlen positiv. Obwohl nach wie vor auf tiefem Niveau, konnte der Export deutlich gesteigert werden. Wie erwähnt sind die Exportzahlen aber das Ergebnis des gesamten Marketing-Mix, bei dem die vom Bund mitfinanzierte Kommunikation nur ein Element darstellt.

Die Absatzförderungsmassnahmen sind im zunehmend liberalisierten Markt von zentraler Bedeutung. Sie können eine Hebelwirkung ausüben, um mehr Wertschöpfung zu generieren und sind WTO-rechtlich unproblematisch. Daher ist es nicht verwunderlich, dass weltweit kaum ein industrialisiertes Land auf die finanzielle Förderung des Agrarmarketings verzichtet. Auch die EU verfügt über entsprechende Förderinstrumente66, die unter anderem auch den schweizerischen Markt explizit abdecken. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss daher an einem effizienten Absatzförderungsinstrumentarium festgehalten werden.

Ausschlaggebend für den Erfolg des Agrarmarketings ist ein ausgewogener und auf den Zielmarkt zugeschnittener Marketing-Mix, der professionell umgesetzt wird. Produkt-, Sortiments- und Qualitätsmanagement, Preisgestaltung und Distribution sowie die Kommunikation sind aufeinander abgestimmt einzusetzen.

Mit der Absatzförderung nach Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes werden aus dem gesamten Spektrum des Marketings nur die Kommunikationsmassnahmen und teilweise die Marktforschung (einschliesslich der Wirkungskontrollen) unterstützt. Dies ist dadurch begründet, dass der Bund sich nicht in die intrasektoralen Konkurrenzbeziehungen einmischen will, um keine Wettbewerbsverzerrungen zu generie-

66 Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern