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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

stützt der Bund ein Schlüsselelement des Marketing-Mix. Schliesslich kann er auch die Anstrengungen der Branchen im Bereich Qualitätssicherung mittragen (Artikel 11 LwG).

Alle diese Instrumente begünstigen die gemeinschaftlichen Aktivitäten der Produzenten und ihrer Partner. Aus den in der Schweiz regelmässig vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) durchgeführten Konsumentenumfragen geht hervor, dass die Konsumenten zwar sehr preisbewusst einkaufen, aber auch grossen Wert auf Produkte legen, die sie kennen und denen sie vertrauen64. Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Zertifizierung im Hinblick auf die Verbesserung der Produktequalität tragen zur Vertrauensbildung bei und bewirken gleichzeitig eine Verbreiterung der Angebotspalette. Die Schweizer Landwirtschaft kann im Ausland ebenfalls Marktanteile gewinnen, insbesondere im Hochpreisbereich.

2.1.1.2 Unterstützung der Branchen- und Produzentenorganisationen, Qualitätssicherung und Absatzförderung

2.1.1.2.1 Ausgangslage

Unterstützung der Branchen- und Produzentenorganisationen

Artikel 8 und 9 LwG ermöglichen dem Bundesrat, die von den Branchen- und Produzentenorganisationen getroffenen Selbsthilfemassnahmen zur Qualitäts- und Absatzförderung sowie zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Markterfordernisse zu unterstützen.

Nach dieser Gesetzesgrundlage kann der Bund unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen, die nicht Mitglied einer Branchen- oder Produzentenorganisation sind, zur Einhaltung der von diesen Organisationen getroffenen Massnahmen in den drei oben erwähnten Bereichen verpflichten. Hierbei wird von "Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen" gesprochen. Die Intervention des Bundesrats erlaubt es, gegen Trittbrettfahrer vorzugehen, die von kollektiven Massnahmen profitieren, ohne sich daran zu beteiligen oder deren Kosten mitzutragen. Nach Artikel 7 LwG muss der Bund die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so festsetzen, dass die Landwirtschaft aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann. Es ist daher wichtig, dass die Anstrengungen der Mehrheit der Betriebe einer Branche oder eines Sektors für eine bessere Positionierung und Absatzförderung ihres Produkts nicht durch eine Minderheit von Betrieben in Frage gestellt werden, die sich als „Trittbrettfahrer“ Vorteile zu verschaffen versuchen. Das Eingreifen des Bundesrats ermöglicht und stärkt das gemeinschaftliche Handeln der Produzenten und ihrer Partner65. Bisher hat der Bund im Falle von drei Produzenten- und vier Branchenorganisationen die getroffenen Massnahmen auf zwei Jahre befristet ausgedehnt. Er kann die Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung verlängern.

Die seit 2001 gemachten Erfahrungen sind insgesamt positiv. Der Zusammenhalt der vom Bundesrat unterstützten Branchen hat sich dank des wirksamen Vorgehens

64 DemoSCOPE (2004): Leistungs- und kommunikationsbedingte Vor- und Nachteile von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten, 4. Welle (2004),

65 Fischbacher U., Gächter S., Fehr E. (2001): „Are people conditionally cooperative? Evidence from a public goods experiment”, Elsevier, Economics Letters 71, 397-404.