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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
gegen Trittbrettfahrer erhöht. Die Organisationen müssen allerdings mit möglichen Beschwerden seitens von Unternehmen rechnen, die sich nicht an die gemeinschaftlichen Massnahmen halten wollen. Die Durchsetzung der Selbsthilfemassnahmen kann sich im Falle dieser Unternehmen denn auch verzögern. Mit diesem Problem sah sich die Branchenorganisation Emmentaler Switzerland konfrontiert.
Eine Verbesserung des besagten Instruments erfordert keine Änderung des LwG. Die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, welche die Ausführungsvorschriften enthält, wird regelmässig angepasst, um den praktischen Gegebenheiten und jüngsten rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Der im Rahmen der AP 2007 eingeführte Artikel 8a ermöglicht den Branchen- und Produzentenorganisationen, unter bestimmten Voraussetzungen Richtpreise zu veröffentlichen. Damit wird auch der Dialog zwischen den Partnern innerhalb der Branchen gefördert. Zudem wird die Position der Produzenten in Absatzverhandlungen dank einer besseren Information über das Marktgeschehen gestärkt. Die Einführung von Artikel 8a kam keiner grundlegenden Neuerung gleich. Sie hat lediglich im Agrarsektor geläufige Praktiken vor allem in Bezug auf das Wettbewerbsrecht geklärt. Anpassungen im Zuge der AP 2011 sind nicht notwendig.
Qualitätssicherung
Die Produktesicherheit hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Der Qualitätssicherung muss auch von der Landwirtschaft und den ihr vor- und nachgelagerten Stufen vermehrte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Der Bund hat die Rahmenbedingungen darauf auszurichten, dass die Marktteilnehmer ihre Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung, der Selbstkontrolle und der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit wahrnehmen können. Im Rahmen der AP 2007 wurden deshalb die Finanzierungsmodalitäten in Artikel 11 LwG vereinfacht. Im Jahre 2003 wurden die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Artikel 11 LwG in die Vernehmlassung gesandt. Es kristallisierten sich die folgenden Prinzipien heraus:
¾ Der Bund soll nur Qualitätssicherungsdienste unterstützen, welche gesamt-
schweizerisch betrieben werden. Berücksichtigt werden gemeinsame Vorhaben juristischer und/oder natürlicher Personen. Die einzelbetriebliche Qualitätssicherung bleibt in jedem Fall Sache der Privatwirtschaft. Der Bund soll sich im Rahmen der bewilligten Kredite bis zu einem Anteil von maximal einem Drittel an den anrechenbaren Kosten beteiligen können;
¾ Die Finanzhilfen sollen aus den für die einzelnen Produktbereiche budgetierten
Mitteln zur Finanzierung von Marktstützungsmassnahmen umgelagert werden (z.B. Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen bei Fleisch oder Verwertungsmassnahmen Mostobstkonzentrat). Sie sind kostenneutral zu gestalten;
¾ Die Gesuchsteller müssen die Voraussetzungen betreffend Repräsentativität
und Entscheidverfahren nach Art. 9 Abs. 1 LwG erfüllen. Die Entscheide müssen die gleichen Anforderungen wie bei der Ausdehnung der Beschlüsse von Branchen- oder Produzentenorganisationen erfüllen;
¾ Die flächendeckende Anwendung eines QS-Systems (zum Beispiel im Rah-
men einer Allgemeinverbindlichkeit) ist nicht zwingend notwendig, aber eine minimale Marktabdeckung von zwei Dritteln des Marktvolumens auf den