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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

ner Kontingentsperiode zugeteilt werden und bei den Anteilen an den Zollkontingenten Nr. 101 und 102 gemäss Anhang 2 zur Freihandelsverordnung ist jeweils vor der Einfuhr eines Drittels des zugeteilten Zollkontingentanteils der jeweilige Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr zu bezahlen.

Seit 1. Januar 2005 kann sich von der Sicherstellung des Zuschlagspreises durch Zahlung befreien, wer dem Bundesamt vor der Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll eine Bank- oder andere, nach Artikel 43 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 gestattete Garantie zustellt. Damit ist die Sicherstellung des Zuschlagspreises gewährleistet, ohne dass grosse Kapitalbindungen vor Ablauf der ordentlichen Zahlungsfristen erforderlich sind.

Mit der Schaffung dieser Möglichkeit hat sich das Problem grosser Kapitalbindungen insbesondere bei monatlichen bzw. quartalsweisen Versteigerungen im Fleischbereich, weitgehend entschärft. Die Inhaberinnen und Inhaber von Zollkontingentsanteilen entscheiden selber darüber, ob sie von der Möglichkeit der Sicherstellung mittels Bank- oder anderer Garantie Gebrauch machen wollen. Die jüngsten Erfahrungen im Fleischbereich haben gezeigt, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Zollkontingentsanteilen grossmehrheitlich vom neuen Instrument Gebrauch machen und sich so von grossen Kapitalbindungen befreien können.

2.1.1.4.2 Konzept

Vereinheitlichung der Zahlungsfristen

Die Zahlungsfristen für die Zuschlagspreise von versteigerten Zollkontingentsanteilen sollen vereinheitlicht werden. Damit lassen sich Unsicherheiten bezüglich der Ausnützung von Einfuhrrechten vermeiden. Diese Massnahme ist auch aus verwaltungsökonomischen Gründen angezeigt. Mit der Möglichkeit, die Sicherstellung der Zahlung durch eine Bank- oder andere gleichwertige Garantie zu gewährleisten, ist die Vereinheitlichung der Zahlungsfristen und des Beginns der Laufzeit dieser Fristen für die Zollkontingentanteilsinhaber und –inhaberinnen zumutbar.

Die ordentliche Zahlungsfrist für Zuschlagspreise wird für alle Versteigerungsverfahren in Artikel 19 Absatz 3 der Agrareinfuhrverordnung einheitlich auf 30 Tage nach Eröffnung des Zuschlages festgelegt. Die marktordnungsspezifischen Bestimmungen betreffend Zahlungsfristen in Artikel 19 der Schlachtviehverordnung werden aufgehoben.

Die Vereinheitlichung der Zahlungsfristen für die Zuschlagspreise aus der Versteigerung von Zollkontingentsanteilen führt zu wesentlichen Vereinfachungen bei der Zahlungskontrolle. Die Massnahme hat zur Folge, dass die Möglichkeit zur gestaffelten Zahlung der Steigerungspreise nach Artikel 19 Absatz 3 der SV für Kontingentsanteile, die für eine ganze Kontingentsperiode (Kalenderjahr) zugeteilt werden, hinfällig wird. Davon betroffen sind in erster Linie die Teilzollkontingente für Wurstwaren, für luftgetrocknetes Trockenfleisch sowie dasjenige für luftgetrockneten Rohschinken.

Æ Änderung der Agrareinfuhrverordnung und der Schlachtviehverordnung auf

1. Januar 2007.