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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

Milchstatistik

Die statistische Erfassung von Milchproduktion und Milchfluss dient den Marktakteuren als wichtige Informationsquelle für ihre Dispositionen und Entscheide. Ebenso ist der Bund darauf angewiesen, für den wichtigsten landwirtschaftlichen Produktionszweig über ausreichend Daten zu verfügen, um agrarpolitische Entscheide fällen zu können.

Durch die Weiterführung der bisherigen Meldepflicht der Milchverwerter ist sichergestellt, dass die Milchstatistik fortgesetzt werden kann. Die Aufgabe der Datenerfassung kann im Rahmen eines Leistungsauftrages weiterhin an eine verwaltungsexterne Stelle delegiert werden.

Marktbeobachtung

Bisher war das bestehende Mengenpotential aus der Summe der zugeteilten Kontingente ersichtlich. Mit der Aufhebung der Milchkontingentierung fällt diese Möglichkeit der Mengenbeobachtung weg. Um nach wie vor über einen entsprechenden statistischen Wert zu verfügen, wurden die Vertragsmengen als Ersatz herangezogen. Bei der letzten Revision des Landwirtschaftsgesetzes wurde deshalb die Meldepflicht auf die vertraglich vereinbarten Milchmengen ausgedehnt (Art. 43 Abs. 3 LwG). Generell kommt diese Art der Mengenbeobachtung ab 1. Mai 2009 zum Tragen, beim vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung entsprechend früher.

Die Milchpreise auf Produzentenstufe sowie die Grosshandels- und die Konsumentenpreise wichtiger Milchprodukte interessieren einen weiten Kreis von Beteiligten. Auch die Publikation der abgeleiteten Margen und ihrer Entwicklung sind wichtige Parameter für die Marktteilnehmer. Sie sind auch für Konsumentinnen und politische Instanzen von Bedeutung. Eine neutrale staatliche Preisbeobachtung für wichtige Agrarprodukte ist zudem im Hinblick auf die preislichen Auswirkungen WTObedingter Zollsenkungen und Erhöhungen der Importkontingente von allgemeinem Interesse.

Nach dem Wegfall staatlich verordneter Preise hat der Gesetzgeber 1999 in Artikel 27 LwG die Voraussetzung geschaffen, vom Bund agrarpolitisch beeinflusste Warenpreise einer Preisbeobachtung auf allen Stufen zu unterstellen. Die Massnahme hat insbesondere eine bessere Preistransparenz für die Milchproduzenten ermöglicht. Auch wenn einzelne Preisaussagen nicht immer ungeteilte Zustimmung finden, wird das Instrument nicht in Frage gestellt.

Die Weiterführung der Preisbeobachtung wird als zweckmässig erachtet. Zudem wird vorgeschlagen, wichtige Grosshandelpreise im Käsesektor ebenfalls zu erfassen und zu veröffentlichen (Preise ab Käserei). Die Margentransparenz würde auf diese Weise verbessert.

2.1.2.2.6 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen

Generell

In wichtigen Bereichen des Agrarsektors hat der Bund seine ordnungspolitische Rolle bereits auf die Förderung der Selbsthilfe reduziert. Öffentlich-rechtliche Markteingriffe sind abgelöst worden durch Instrumente, welche darauf ausgerichtet sind,