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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
führung dieser Massnahme in Anbetracht der geforderten verstärkten Marktorientierung der landwirtschaftlichen Produktion nicht mehr gerechtfertigt.
2.1.2.2.3 Grenzschutz
In der Uruguay-Runde der WTO hat die Schweiz den verbesserten Marktzugang für ausländische Milchprodukte im Rahmen eines Gesamtkontingentes von 527 000 Tonnen Milchäquivalenten zugestanden. Innerhalb dieser generellen Quote sind für sensible Produkte nur bestimmte Mengen zugelassen, hingegen kann Käse unbeschränkt importiert werden. Die Differenzierung hat damit zu tun, dass die Verkäsungszulage für die Käsefabrikation den Grenzschutz ersetzt, der bei Butter und Molkereiprodukten vorhanden ist. Diese Einfuhrregelung ist im übrigen durchaus auch kohärent mit der Liberalisierung des Käsehandels im Rahmen des Agrarabkommens mit der EU.
Die unterschiedliche Gewichtung des Grenzschutzes erfordert weiterhin eine Regelung nach Produkten:
Butter
Die Aufrechterhaltung eines genügenden Grenzschutzes für Butter ist bis auf weiteres für stabile Verhältnisse auf dem Milchmarkt notwendig. Die inländische Butterproduktion soll im Maximum der inländischen Nachfrage entsprechen, da keine echten Exportmöglichkeiten zu kostendeckenden Preisen bestehen. Deshalb ist weiterhin nur ein allfälliges Manko bei der Inlandversorgung durch einen gezielten Import zu decken. Ein Abbau beim Importschutz würde zusätzliches Milchfett auf den Schweizer Markt bringen und sich unmittelbar negativ auf den Butter- und damit auf den Milchpreis auswirken.
Liberalisierungsbedarf besteht bei den Modalitäten der Buttereinfuhr. Die bisherige Regelung nach Artikel 42 LwG läuft Ende 2008 aus. Eine Verlängerung ist nicht nötig. Über die allgemeinen Bestimmungen zur Einfuhr (Art. 17 bis 25 LwG) kann auch der Butterimport geregelt werden:
¾ Der Bundesrat delegiert die Festlegung des Teilzollkontingentes Nr. 7.4 (But-
ter) an das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt); eine Importquote ist rechtzeitig freizugeben, wenn absehbar ist, dass die inländische Produktion zusammen mit den in der Schweiz vorhandenen Lagerbeständen den Bedarf nicht zu decken vermag.
¾ Ab 1. Januar 2009 wird dieses Teilzollkontingent versteigert. Es wird vorge-
schlagen, dass die Einfuhr wie bisher auf Grossgebinde beschränkt bleibt. In der Tat geht es nicht darum, ausländische modellierte Butter in die Verkaufsregale zu bringen, sondern wie bisher den Marktbedarf an Milchfett von Fall zu Fall abzudecken. Importbutter wird weiterhin nicht als eigenständiges Produkt verkauft, sondern lediglich der inländischen Butter beigemischt. Der bei der Revision von Artikel 42 LwG im Rahmen der AP 2007 angekündigte Wechsel weg von der Inlandleistung zur Versteigerung vermeidet die wettbewerbspolitisch heikle Beschränkung der Importberechtigung auf heute noch einige wenige Butterhersteller. Ferner ist die bisherige Verwendung des Ertrags aus der Preisdifferenz für privatrechtliche Selbsthilfemassnahmen zugunsten der Milchmarktstützung keine dauerhafte Lösung.