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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
sein. Wie bei anderen landwirtschaftlichen Produkten betrachtete der Gesetzgeber den Absatz der Schafwolle nicht mehr als eine Staatsaufgabe, sondern als Aufgabe der Produzenten oder ihrer Organisationen. An Stelle der Beiträge wurden im Rahmen der AP 2002 die Direktzahlungen ausgebaut. Der Absatz der Wolle wurde anfänglich mit einem jährlichen Bundesbeitrag von 1,8 Millionen Franken unterstützt.
Im Rahmen der AP 2007 hat das Parlament mit Artikel 51bisLwG die Grundlage für die Fortführung der Massnahme beschlossen. Der Bund unterstützt Selbsthilfeorganisationen bestehend aus Schafhaltern und Wollverwertern für das Einsammeln, das Sortieren, das Pressen, die Lagerung und die Vermarktung der inländischen Wolle weiterhin mit Beiträgen. Neu können auch innovative Projekte der Schafhalter und Wollverarbeiter zur Verwertung der Wolle im Inland mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Für die Unterstützung dieser beiden Massnahmen stellt der Bund jährliche Beiträge von 600 000 beziehungsweise 200 000 Franken zur Verfügung.
Stützung der Inlandeierproduktion
Zurzeit sind zwei Massnahmen zu Gunsten der Eierproduktion auf Verordnungsstufe in Kraft: Für den Um- und Neubau von besonders tierfreundlichen Ställen mit Legehennen, Junghennen, Junghähnen, Küken (ohne Mastpoulets), Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien) zahlt das BLW bis Ende 2006 Investitionsbeiträge aus. In Situationen mit einem grösseren Eierangebot erhalten Betriebe, welche Eier aufschlagen oder verbilligen, Beiträge. Für beide Massnahmen stehen pro Jahr rund 3,5 Millionen Franken zur Verfügung.
Für zahlreiche Betriebe stellt die Geflügelhaltung einen wesentlichen Produktionszweig dar. Mit den befristeten Investitionsbeiträgen werden Projekte unterstützt, die das Tierwohl fördern. Die Massnahme steht somit im Einklang mit den Zielen der AP 2007. Die Marktentlastungsmassnahmen haben dazu beigetragen, das kurzfristig grössere Eierangebot, z.B. nach Ostern, abzubauen.
Ausfuhrbeiträge für Zucht- und Nutztiere
Zucht- und Nutztierexporte sind eine traditionelle Möglichkeit für den Absatz der im Berg- und angrenzenden Zuchtgebiet aufgezogenen Tiere und dienen gleichzeitig der saisonalen Entlastung des Marktes. Der Export von Zuchttieren mit Hilfe von Beiträgen (Artikel 26 LwG) hat zur Verbesserung der Marktlage im Inland und zu höheren Nutzviehpreisen beigetragen.
2.1.3.2 Konzept
Für zahlreiche Massnahmen sollen die gesetzlichen Grundlagen unverändert in Kraft bleiben. Dazu gehören die Höchstbestandeslimiten für gewisse Tierkategorien, die neutrale Qualitätseinstufung von lebenden und geschlachteten Tieren sowie das Übertragen von öffentlichen Aufgaben an private Organisationen.
Zu Gunsten der temporären Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen von Fleisch stehen künftig höchstens 6 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung. Diese bescheidenen Mittel lassen es nicht zu, unerwünschte und teure Fleischlager zu finanzieren. Damit dieses minimale Sicherheitsnetz zur Stützung des Fleischmarktes bestehen bleibt, braucht es die Bestimmung in Artikel 50 Absatz 1 LwG weiterhin.