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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Direktzahlungen (3. Titel LwG)
ten vom System beziehen oder zugeteilt erhalten und ihrerseits die Kontrollergebnisse umgehend ins System rückspeisen. So könnten nachfolgende Benutzer wie z.B. Labelorganisationen von den Arbeitsergebnissen profitieren ,den eigenen Erfassungsaufwand stark reduzieren bzw. eliminieren und dadurch einen Beitrag zur allgemeinen Kostensenkung leisten.
Mit einem umfassenden System könnten die einmalig erhobenen Daten und Arbeitsergebnisse effizienter genutzt und generell eine Vereinheitlichung und Standardisierung der Datenbasis herbeigeführt werden. Zudem würde sich im ganzen System der Aufwand für Anpassungen im Vergleich zum aktuell dezentralen System merklich verringern. Weiter könnte durch eine modulare Architektur die Einbindung anderer (Bundes)-Informationssysteme gefördert und damit auch der Aufwand für einen allfälligen Schnittstellenbetrieb reduziert und der Nutzen vergrössert werden.
Um die dargestellten Absichten rechtlich zu verankern, ist eine Ergänzung der formellen gesetzlichen Grundlagen mit Absatz 5 und 6 von Artikel 185 nötig. Weitere Anpassungen im Landwirtschaftsgesetz sind nicht nötig. Es ist jedoch abzusehen, dass auf Verordnungsstufe zahlreiche kleinere oder grössere Anpassungen nötig sind. Davon betroffen sind vor allem die Landwirtschaftliche Datenverordnung, die Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (Vereinfachung der GVE-Werte). An weiteren Verordnungen, wie der Direktzahlungs-, der Ackerbaubeitrags-, der Sömmerungsbeitrags- oder der Ökoqualitätsverordnung sind Anpassungen nötig bezüglich der Gesuchseinreichung, der Beitragsberechnung aufgrund von TVD-Daten sowie der Auszahlungsmodalitäten für die jeweiligen Beiträge.
Der Bundesrat regelt zur Wahrung der Datensicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR235.1) auf Verordnungsstufe u.a. die Verantwortung für den Datenschutz, die Erhebung, die Erfassung, die Weitergabe und Verwendung der Daten sowie die Zugriffsberechtigungen im Einzelnen.
Æ Anpassung Art. 185 LwG, Datenerhebung durch ein zentral verwaltetes
System
Æ Anpassung der Landwirtschaftlichen Datenverordnung auf frühestens 1. Januar
2008
Æ Anpassung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank auf frühestens 1.
Januar 2008
Æ Anpassung der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung auf frühestens 1.
Januar 2008
Æ Anpassung der Direktzahlungsverordnung auf frühestens 1. Januar 2008
Æ Anpassung der Ackerbaubeitragsverordnung auf frühestens 1. Januar 2008
Æ Anpassung der Sömmerungsbeitragsverordnung auf frühestens 1. Januar 2008
Æ Anpassung der Ökoqualitätsverordnung auf frühestens 1. Januar 2008
2.2.2.2 Allgemeine Direktzahlungen
Abbildung 47 zeigt das Konzept der Allgemeinen Direktzahlungen. Sie können unterteilt werden in Beiträge, die auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche ausbezahlt werden und Beiträge, die dem Hügel- und Berggebiet vorbehalten bleiben. Sie haben das Ziel, eine flächendeckende Nutzung und Pflege sicherzustellen,