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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
land beitragsberechtigt. Dieser Wert ist nach Zonen abgestuft und sinkt bis in die Bergzone 4 auf 0,8 RGVE pro Hektar Grünland.
Ein wesentlicher Vorteil eines Systems mit tierbezogenen Beiträgen ist, dass mit RGVE-Beiträgen die Verwertung des Raufutters vor Ort – in geschlossenen Stoffkreisläufen – gefördert wird.
Die so geförderte Tierhaltung auf Raufutterbasis generiert Wertschöpfung und trägt zur dezentralen Besiedelung bei. Dazu kommt, dass mit dem Umbau der Agrarpolitik in den letzten rund zehn Jahren – dem Aufbau des Direktzahlungssystems und der damit verbundenen Reduktion der Preise für Agrarerzeugnisse – die ökonomischen Anreize in Richtung arbeitsextensive Pflegewirtschaft verschoben wurden. Diese Verschiebung wird sich mit der vorgeschlagenen Weiterentwicklung der Agrarpolitik noch verstärken. Ein Wegfallen der tiergebundenen Direktzahlungen würde diese Tendenz noch einmal wesentlich beschleunigen. Damit verbunden wäre ein Einbruch im landwirtschaftlichen Produktionswert und sinkende Marktanteile.
Nicht unterschätzt werden darf letztlich auch die massive Umverteilung von Mitteln, welche durch den Wegfall der tiergebundenen Beiträge ausgelöst würde. Traditionell sind in Gegenden, wo die Tierhaltung intensiv betrieben wird, die Betriebe flächenmässig kleiner. Sie würden also wesentlich weniger Mittel erhalten als heute. Eine solche Umverteilung wäre nicht sozialverträglich.
2.2.2.2.2 Einheitlicher Beitrag an die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere
Nach Artikel 73 des Landwirtschaftsgesetzes richtet der Bund zur Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Raufutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung, insbesondere durch Grünland, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Raufutterbasis aus. Der Bundesrat kann bei Betrieben mit Milchproduktion die Beiträge entsprechend der vermarkteten Milch und unter Berücksichtigung der für die Milchmarktstützung eingesetzten Mittel kürzen. Aus diesem Grund wird der beitragsberechtigte Bestand heute je 4 400 Kilogramm vermarkteter Milch um eine RGVE reduziert.
Die Milchproduktion wird mit Geldern aus der Marktstützung unterstützt. Die Marktstützung im Milchbereich soll jedoch in zwei Schritten stark abgebaut werden. Lediglich die Verkäsungszulage soll auf wesentlich tieferem Niveau weitergeführt werden (vgl. Ziff. 2.1.2.2.2). In der Folge kann bei den RGVE-Beiträgen auf den vorerwähnten Abzug für vermarktete Milch verzichtet werden. Nach dem Abbau der Marktstützung Milch kann die Haltung aller Raufutterverzehrer mit einem einheitlichen Beitrag paritätisch gestützt werden. Die verbleibende Zulage für verkäste Milch dient dem teilweisen Ausgleich des innerhalb der Milchprodukte unterschiedlichen Grenzschutzes.
In Übereinstimmung mit den Beschlüssen im Rahmen der Agrarpolitik 2007 ist vorgesehen, im Jahr 2007 – bei gleichzeitiger Umlagerung von Mitteln aus der Marktstützung Milch zu den Direktzahlungen – in einem ersten Schritt einen Beitrag in der Höhe von etwa 200 Franken für die vom Abzug für vermarktete Milch betroffenen Grossvieheinheiten auszurichten. Der zweite Schritt ist für das Jahr 2009 geplant. Ab diesem Zeitpunkt soll im Rahmen der nach der Umlagerung verfügbaren Mittel ein einheitlicher Beitrag in der Grössenordnung von 600 Franken je RGVE festge-