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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
Höhe der Beiträge
Die Beiträge des Bundes an ein Projekt zur regionalen Entwicklung werden in der Programmvereinbarung pauschal festgelegt. Sie setzen ein finanzielles Engagement der Kantone voraus (Co-Finanzierung gemäss den massgebenden Bestimmungen für Strukturverbesserungen). Die Pauschale des Bundes bemisst sich aus einem durchschnittlichen Beitragssatz, der sich an die Kriterien für gemeinschaftliche Massnahmen bei Bodenverbesserungen anlehnt und für alle Massnahmen des Programms zur Anwendung kommen soll. Die beitragsberechtigten Kosten werden für jede im Programm enthaltene Massnahme spezifisch festzulegen sein, wobei die Rechtsbestimmungen der entsprechenden Massnahmenbereiche heranzuziehen sind. Damit soll eine vergleichbare Unterstützung einzelner Massnahmen, sei es innerhalb oder ausserhalb eines Programms, sichergestellt werden.
Wie oben dargelegt, wird das skizzierte Konzept über Änderungen in der SVV umzusetzen sein. Die revidierte Verordnung soll möglichst rasch in Kraft treten. Eine gute Möglichkeit bietet das Paket der Verordnungsanpassungen auf den 1. August 2006.
Im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 1 Bst. c LwG sind zwei Anpassungen im Gesetz vorgesehen. Diese sind redaktioneller Natur (Art. 98, fehlender Verweis) oder drängen sich inhaltlich auf (Art. 107 Abs. 1 Bst. d, gemeinschaftliche Investitionskredite).
Æ Anpassung Art. 98 LwG, Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung
(redaktionelle Änderung)
Æ Anpassung Art. 107 LwG, IK auch für Projekte zur regionalen Entwicklung
Æ Anpassung Strukturverbesserungsverordnung auf 1. August 2006
2.4.2.3 Einzelbetriebliche Eintretenskriterien
Die Steigerung der betrieblichen Faktoreffizienz soll bei der Gewährung von Investitionshilfen verstärkt werden. Dabei zeigen Buchhaltungsergebnisse, dass eine wirtschaftliche Produktion (Einsatz von Arbeit und Kapital je produzierte Einheit) in unterschiedlichen Betriebsstrukturen möglich ist. Erfordert ein Betriebszweig hohe Investitionen in Gebäude und/oder eine grosse, regelmässige Präsenz von Personen, sind grössere Einheiten notwendig, um eine wirtschaftliche Produktion zu ermöglichen. Diese Betriebszweige sind wenig geeignet für eine Erwerbskombination. Eignet sich ein Betriebszweig für die Erwerbskombination, sind auch kleinere Einheiten durchaus sinnvoll, wirtschaftlich und unterstützungswürdig. Für eine differenzierte Ausgestaltung der Eintretenskriterien ist in Artikel 89 Absatz 2 eine kleine Gesetzesanpassung notwendig. Für die Mehrheit der Massnahmen genügt Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, welcher eine Untergrenze von 1,0 SAK vorschreibt. Im Hinblick auf eine Harmonisierung mit dem Bodenrecht wird im Normalfall eine Erhöhung von 1,20 auf 1,25 SAK vorgesehen. Zudem ist geplant, in der Strukturverbesserungsverordnung nach Massnahmen unterschiedliche Untergrenzen für das notwendige Arbeitsaufkommen festzulegen. Beispielsweise soll für grosse Investitionen (insbesondere Neubauten) in Betriebszweige, welche sich nicht für eine Erwerbskombination eignen, wie Milchvieh- oder Mutterschweinehaltung eine Grenze von mindestens 1,8 SAK gelten. Für Wohnbauten, einfache Gebäude für Mutterkühe und andere einfache Gebäude bringt hingegen eine Erhöhung kaum eine allgemein gültige Verbesserung der Wirtschaftlichkeit. Im Einzelfall muss die Gesuchstellerin oder der