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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Erläuterungen zum Gesetzestext

ist die Übergangsbestimmung erforderlich. Mit dem vorgeschlagenen Systemwechsel zur flächenbezogenen Bemessung der Stützung hat die Beitragszahlung ab 2009 im Anbaujahr zu erfolgen. Im Jahre 2009 sind somit die Bundesbeiträge für die Rübenernten 2008 und 2009 auszurichten.

Artikel 188

Absatz 3

Artikel 188 des Landwirtschaftsgesetzes befristet die Anwendbarkeit der Marktstützungsmassnahmen im Milchbereich (Art. 38 bis 42) auf eine Periode von 10 Jahren. Die entsprechenden Artikel sind auf den 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt worden, da die Massnahmen zur Milchpreisstützung auf das Milchjahr ausgerichtet waren. Folglich endet die Geltungsdauer dieser Artikel am 30. April 2009.

Das Konzept für die Marktordnung nach 2009 orientiert sich hingegen nicht am Milchjahr, sondern am Kalenderjahr. So sollen sowohl die Zulage für eine Fütterung ohne Silage (Art. 39) wie auch alle Beihilfen (Art. 40 und 41) und die Sonderregelung der Buttereinfuhr (Art. 42) bereits auf den 1. Januar 2009 aufgehoben werden. Ausnahme bildet die Zulage für verkäste Milch. Im Kapitel „Umlagerung Milchmarktstützung in Direktzahlung“ wurde dargelegt, weshalb diese Zulage in reduziertem Umfang weitergeführt werden soll. Zusammengefasst sind die folgenden Gründe dafür massgebend:

¾ Die unterschiedliche Grenzschutzwirkung zwischen der sogenannt gelben und

der weissen Linie im Milchbereich wird abgefedert.

¾ Ein vollständiger Abbau könnte anstelle einer wünschbaren Strukturentwick-

lung auch einen Strukturbruch, das heisst einen temporär zu starken Rückgang der Milchproduktion, was volkswirtschaftlich und sozial unerwünscht wäre.

¾ Im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Produktionszweigen (z.B. Fleisch

oder Gemüse), die über einen guten Grenzschutz verfügen, würde die liberalisierte Käsewirtschaft benachteiligt.

Artikel 38 soll deshalb in der aktuellen Fassung bestehen bleiben. Weil er als Kann-Vorschrift formuliert ist, behält der Bundesrat die Kompetenz, die Höhe der Zulage zu bestimmen. Eine nochmalige Befristung ist nicht nötig. Der Bundesrat kann die Zulage auch ohne weitere Gesetzesrevision aufheben.

Die Zulage wird den Produzenten auch künftig nur indirekt über die Milchverwerter ausbezahlt werden können. Eine direkte Auszahlung ist aus technischadministrativen Gründen nach wie vor nicht machbar; die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Milch vom Milchzukauf des Verwerters bis zum Betrieb des einzelnen Produzenten ist kaum zu gewährleisten, denn gerade grosse Milchverwerter kaufen die Milch oft nicht direkt von den Produzenten zu. Der Stützungseffekt wird zudem unabhängig davon erzielt, ob die Zulage nun auf Stufe Produzent oder Verwerter in die Preisbildung einfliesst.

Es ist aus den dargelegten Gründen nötig, Artikel 188 Absatz 3 dahingehend anzupassen, dass die Artikel 39-42 explizit bis zum 31. Dezember befristet werden. Artikel 38 bleibt damit unverändert im Gesetz; er wird nachstehend lediglich pro memoria aufgeführt.