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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht
Artikel 63 Rückweisungsgründe
Absatz 1, Buchstabe b und Absatz 2
Nach Absatz 1 Buchstabe b wurde der Erwerb eines Gewerbes bzw. Grundstücks zu übersetzten Preisen bisher verweigert. Der Begriff des übersetzten Preises wurde in Artikel 66 umschrieben. Die Bekämpfung übersetzter Preise in der Landwirtschaft war eine der Zielsetzungen des BGBB (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c). Diese Zielsetzung ist mit der aktuellen Agrarpolitik, welche die Wettbewerbsfähigkeit und Eigeninitiative der Bewirtschafter fördern soll, obsolet geworden. Zudem hat die Kontrolle der Preise für landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke bisweilen zur Zahlung von Schwarzgeldern geführt und Betriebsumstrukturierung gebremst, indem die berufliche Umstellung von Bewirtschaftern verunmöglicht wurde. Auch die Festsetzung des übersetzten Preises im Einzelfall war in der Praxis mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Aus diesen Gründen wird die Abschaffung dieses Verweigerungsgrundes vorgeschlagen.
Die Aufhebung von Absatz 1 Buchstabe b hat auch die Streichung von Absatz 2 zur Folge, nach welchem der übersetzte Preis in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ein unbeachtlicher Verweigerungsgrund ist.
Artikel 64 Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung
Absatz 1, Buchstabe f
Buchstabe f bewilligte den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes bzw. Grundstücks bei fehlender Selbstbewirtschaftung, wenn trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorlag. Mit der Abschaffung des übersetzten Erwerbspreises wird das Kriterium für die Anwendung dieser Bestimmung hinfällig. Letztere ist daher zu streichen. Die Einführung eines anderen Kriteriums, wie z.B. ein Vielfaches des Ertragswerts, wäre unzweckmässig, denn es würde kaum alle Parameter berücksichtigen, die in die Überlegungen potentieller Käufer einfliessen. Durch die Aufhebung dieser Ausnahme wird das Selbstbewirtschaftungsprinzip gestärkt, indem der Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes bzw. Grundstücks bei fehlender Selbstbewirtschaftung nur mehr möglich ist, wenn eine der anderen Ausnahmen nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis g geltend gemacht werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der in der Verfassung verankerten Eigentumsgarantie mag diese Auswirkung zwar problematisch erscheinen, sie ist jedoch nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe f der Bundesverfassung vertretbar, der den Bund ermächtigt, zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes Vorschriften zu erlassen. Grundsätzlich wird jedoch der Eingriff in die Eigentumsgarantie durch die Aufhebung der Preisgrenze gemildert, nämlich für all jene Käufe, in denen sie bisher eine Reduktion des Preises bewirkt hat. Der Vorentwurf sieht ausserdem eine Lockerung der Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken vor (vgl. Erläuterungen zu Artikel 9).
Artikel 66 Übersetzter Erwerbspreis
Nach der geltenden Regelung gilt ein Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Während der rund zehnjährigen Durchführung dieser Regelung ist es zu etlichen Vollzugsproblemen und Anfechtungen gekommen. Auf Grund der Schwierigkeit, in