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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht

Durch die Aufhebung der Belastungsgrenze werden individuell aushandelbare Kreditvolumen und Konditionen möglich. Jedoch wird es angezeigt sein, die Entwicklung der Fremdfinanzierung inskünftig zu beobachten und allenfalls vermehrte Markttransparenz zu schaffen, da das Zinsniveau wesentlich von der Kreditsicherheit und letztere von den Verkehrswerten auf dem Freihandmarkt abhängig ist.

Mit Bezug auf Darlehen, die durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert sind, gilt es darauf hinzuweisen, dass mit der Aufhebung der Belastungsgrenze auch die Rückzahlungspflicht (Art. 78 BGBB) entfällt. Übergangsrechtlicher Regelungen bedarf es nicht.

Artikel 92 Änderung bisherigen Rechts

Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

Artikel 24b Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzo-

nen

Absatz 1

Die Möglichkeit einen Nebenbetrieb einzurichten soll weiterhin jenen Betrieben offen stehen, für deren Bewirtschaftung ein Arbeitsaufkommen von mindestens 0,75 Standardarbeitskräften (SAK) erforderlich ist. Deshalb stützt sich die Anforderung für die Einrichtung eines Nebenbetriebs nicht mehr länger auf die Gewerbedefinition gemäss BGBB ab. Der Ausdruck „landwirtschaftliche Gewerbe“ wird in Absatz 1 und Absatz 2 durch „landwirtschaftliche Betriebe“ ersetzt. Der Mindest-Arbeitsbedarf von 0,75 SAK wird als Bedingung für die Einrichtung eines Nebenbetriebs direkt im RPG verankert. Im Berg- und Hügelgebiet können die Kantone die Möglichkeit zur Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs auch Betrieben eröffnen, für deren Bewirtschaftung ein geringeres Arbeitsaufkommen, mindestens aber ein solches von 0,5 SAK erforderlich ist.

Die Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskräfte sollen mit denjenigen der Strukturverbesserungen im 5. Titel des LwG harmonisiert werden.

Absatz 1bis

Der Text entspricht der Vorlage zur vorgezogenen Teilrevision des Raumplanungsrechts, zu welcher der Bundesrat am 27. April 2005 die Vernehmlassung eröffnet hat.

Absatz 2

Der Text entspricht der Vorlage zur vorgezogenen Teilrevision des Raumplanungsrechts, zu welcher der Bundesrat am 27. April 2005 die Vernehmlassung eröffnet hat.

Absatz 4

Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird sichergestellt, dass der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb nicht abgetrennt und als eigenständiger Gewerbebetrieb „auf der grünen Wiese“ weitergeführt werden kann bzw. bei Aufgabe des Hauptbetriebs oder Unterschreitung des erforderlichen Arbeitsaufkommens stillgelegt werden muss.