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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht
weise in der Bauzone gelegene Grundstücke anzuwenden. Bei Ablauf der Vertragsdauer können die Parteien allerdings den Abschluss zweier verschiedener Pachtverträge je nach Nutzungszone vereinbaren. Eine gerichtliche Erstreckung ist noch möglich; die Dauer kann jedoch den Umständen angepasst werden.
Artikel 7 Erstmalige Verpachtung
Absatz 3, Buchstabe a
Bei der erstmaligen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes bzw. Grundstücks gilt eine Mindestdauer, die mit Genehmigung der kantonalen Behörde verkürzt werden kann. Nach Absatz 3 Buchstabe a war eine solche Bewilligung möglich, wenn sich der Pachtgegenstand ganz oder teilweise in einer Bauzone nach Raumplanungsgesetz befand und für die Verkürzung wichtige Gründe der Raumplanung vorlagen. Diese Bestimmung wird bei Pachtverträgen für vollständig in der Bauzone gelegene Grundstücke hinfällig, da sie gemäss Artikel 2a neu nicht mehr dem landwirtschaftlichen Pachtrecht unterstellt sind. Pachtverträge für landwirtschaftliche Gewerbe bzw. Grundstücke, die nur teilweise in der Bauzone liegen, können bei Ende der Vertragsdauer gekündigt und in der Folge nach der Nutzungszone angepasst werden. Diese Bestimmung kann daher ersatzlos gestrichen werden.
Artikel 10 Pachtzinsanpassung bei Änderung der Berechnungsgrundlagen
Im Gegenzug zur längeren Mindestdauer landwirtschaftlicher Pachtverträge ermöglicht das LPG jeder Partei, während der Vertragsdauer eine Anpassung des vereinbarten Pachtzinses zu verlangen, wenn auf Grund der Umstände eine neue Berechnung notwendig wird. Die betreffenden Bestimmungen nach Artikel 10 bis 13 sind anzupassen. Insbesondere ist ihre Systematik zu überprüfen, nachdem die amtliche Kontrolle der Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke und der Ertragswert als Kriterium für die Bestimmung dieser Zinse wegfallen. Artikel 10, gemäss dem jede Partei die Anpassung des vereinbarten Pachtzinses auf das folgende Pachtjahr verlangen kann, wenn der Bundesrat die Ansätze für die Bemessung des zulässigen Pachtzinses ändert oder die Grundlagen für die Schätzung des Ertragswertes korrigiert wurden, gilt neu nur noch für landwirtschaftliche Gewerbe.
Artikel 11 Pachtzinsanpassung bei Änderung der Umstände
Gestützt auf Absatz 1 kann eine Anpassung des Pachtzinses verlangt werden, wenn während des Pachtverhältnisses Umstände auftreten, durch die sich der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Gewerbes verändert. Hierzu zählen Naturereignisse, Bodenverbesserungen, Vergrösserung oder Verminderung von Flächen, Neu- oder Umbauten, Abbruch oder Stilllegung eines Gebäudes usw. Das Anpassungsgesuch hat schriftlich zu erfolgen.
Diese Möglichkeit wird in Absatz 2 auch Parteien eines Pachtvertrages für ein landwirtschaftliches Grundstück eingeräumt.
Artikel 27 Urteil
Absatz 2, Buchstabe e
Das vollständig in der Bauzone gelegene landwirtschaftliche Gewerbe bzw. Grundstück untersteht nicht dem LPG. Eine gerichtliche Verlängerung des Pachtvertrages