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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Änderungsvorschläge
allen Punkten vergleichbare Objekte in derselben Gegend auf dem freien Markt zu finden, konnte der als zulässig erklärte Preis insbesondere für landwirtschaftliche Gewerbe manchmal als willkürlich erscheinen. Als Unternehmer weiss der Bewirtschafter um seine Produktionskosten und kann selber einschätzen, ob der Erwerbspreis für seinen Boden übersetzt ist oder nicht. Im Weiteren bremste die Festsetzung des zulässigen Preises bisweilen die Umstrukturierung in der Landwirtschaft, da Bewirtschafter, die gewillt waren, oft keinen ausreichenden Preis erzielen konnten, um sich beruflich umzustellen. Der Begriff des übersetzten Preises ist daher abzuschaffen und die entsprechende Gesetzesbestimmung aufzuheben.
Artikel 69 Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung
Das Verbot von freiwilligen Versteigerungen war mit der Verweigerung der Bewilligung des Erwerbs von Grundstücken und Gewerben zu übersetzten Preisen verbunden. Die Bestimmung ist aus denselben Gründen aufzuheben wie sie für die Abschaffung dieses Verweigerungsgrundes angeführt wurden.
Artikel 73 bis 79 Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung
Die Pfandbelastungsgrenze als strukturpolitische Massnahme hat zum Ziel der Überschuldung dadurch entgegenzuwirken, dass landwirtschaftliche Grundstücke nur in einem bestimmten Verhältnis zum Ertragswert mit Grundpfandrechten belastet werden dürfen. Nach heutigem Recht ist die Belastungsgrenze als Verschuldungsgrenze ausgestaltet. Unter bestimmten, in Artikel 77 BGBB aufgeführten Voraussetzungen darf sie jedoch überschritten werden. Diese Überschreitungsmöglichkeit, der Umstand, dass sich mit der Belastungsgrenze allein eine Überschuldung nicht verhindern lässt, weil es dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks unbenommen bleibt, sich mit nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen zu verschulden sowie das geänderte agrarpolitische Umfeld, welches von den Landwirten unternehmerisches Denken und Handeln fordert und ihnen daher auch die Eigenverantwortung für ihre Investitionen und deren Finanzierung überlassen sollte, sprechen aus heutiger Sicht für eine Aufhebung der Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung (Artikel 73 bis 79 BGBB).
Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich die Belastungsgrenze in der Vergangenheit als effizientes Instrument zur Begrenzung der Fremdfinanzierung in der Landwirtschaft erwiesen hat. Vor allem in Zeiten spekulativer Nachfrage auf dem Bodenmarkt und grosszügiger Finanzierung seitens der Banken hätte wohl die Fremdfinanzierung ohne Belastungsgrenze stark zugenommen und vermehrt zu finanziellen Krisen geführt.
Im Anschluss an die Immobilienkrise der neunziger Jahre haben aber die Banken ihre Kreditvergabepolitik angepasst und kalkulieren heute deutlich vorsichtiger. Zunehmend finden vertiefte und individuelle Prüfungen der Kreditgesuche statt. Deshalb ist kaum zu erwarten, dass die Aufhebung der Belastungsgrenze zu einer starken Ausdehnung der Grundpfandbelastung in der Landwirtschaft führen wird. Weiter sind Kreditprüfungen anhand des Ertragswertes (worauf die Belastungsgrenze basiert), wegen dieses objektivierten und von der aktuellen Bewirtschaftung unabhängigen Messwerts für die Banken zwar praktisch und gut handhabbar, entsprechen aber nicht den Anforderungen einer individuellen Tragbarkeitsberechnung. Bei dieser Vorgehensweise werden gewisse Risiken nicht erkannt, während in anderen Fällen überschätzte Risiken oftmals zu schlechteren Darlehenskonditionen führen.