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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Bundesgesetz Entwurf Vernehmlassung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...17,
beschliesst:
I
Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199218 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 17a Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.
2 Andere Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:
a. die im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder
b. in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellen.
Art. 23 Abs. 2bis (neu) und 4
2bis Wer feststellt, dass von ihm eingeführte, hergestellte oder behandelte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände, die an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben worden sind, die Gesundheit gefährden können, muss:
a. unverzüglich die zuständigen Vollzugsbehörden informieren;
b. die erforderlichen Massnahmen treffen, um die betreffenden Produkte vom Markt zu nehmen;
c. mit den Vollzugsbehörden bei der Bewältigung des Problems zusammenarbeiten.
17 BBl ...
18 SR 817.0