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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Bundesgesetz Entwurf Vernehmlassung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...17,

beschliesst:

I

Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199218 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 17a Bewilligungs- und Meldepflicht

1 Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.

2 Andere Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:

a. die im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder

b. in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellen.

Art. 23 Abs. 2bis (neu) und 4

2bis Wer feststellt, dass von ihm eingeführte, hergestellte oder behandelte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände, die an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben worden sind, die Gesundheit gefährden können, muss:

a. unverzüglich die zuständigen Vollzugsbehörden informieren;

b. die erforderlichen Massnahmen treffen, um die betreffenden Produkte vom Markt zu nehmen;

c. mit den Vollzugsbehörden bei der Bewältigung des Problems zusammenarbeiten.

17 BBl ...

18 SR 817.0