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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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AS ... Entwurf Änderung LPG
Art. 45c (neu) Anfechtung des Pachtzinses
1 Der Pächter kann den anfänglichen Pachtzins eines landwirtschaftlichen Grundstücks sowie die Anpassung oder Erhöhung dieses Pachtzinses bei der zuständigen Behörde nach Artikel 53 Buchstabe a anfechten.
2 Die Anfechtungsfrist beträgt drei Monate ab Inkrafttreten des Pachtvertrags oder ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung der Anpassung oder Erhöhung des Pachtzinses.
3 Anstelle einer Anfechtung der Anpassung oder Erhöhung des Pachtzinses hat der Pächter das Recht, den Pachtvertrag während derselben Frist auf das Ende der Mindestdauer der laufenden Pachtdauer zu kündigen.
Art. 45d (neu) Folgen einer Anfechtung
1 Wird der Pachtzins angefochten, so bleibt der bisherige Pachtzins während des Anfechtungsverfahrens in Kraft. Vorbehalten sind vorläufige Massnahmen der Behörde.
2 Die Behörde entscheidet über die Anfechtung und setzt einen zu hohen Pachtzins auf einen nichtmissbräuchlichen Betrag herab.
3 Die Nichtigkeit der Vereinbarung über den Pachtzins beeinträchtigt die Gültigkeit des Pachtvertrags nicht.
Gliederungstitel vor Art. 46 (neu)
Zwingende Bestimmungen
Art. 46 Nichtige Abreden
Die Vertragsparteien können auf die Rechte, die ihnen nach diesem Kapitel zustehen, nicht zum voraus verzichten.
Art. 49 Abs. 1
1 Eine Partei, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der zuständigen Behörde feststellen lassen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung oder der Pachtzins eines landwirtschaftlichen Gewerbes genehmigt werden kann.
Art. 53. Bst. a und b
Die Kantone bezeichnen:
a. die für die Bewilligungen sowie für die Entscheide bei Anfechtung des Pachtzinses landwirtschaftlicher Grundstücke zuständigen Behörden;
b. Aufgehoben