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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1 P 650 Der Absatz (2) erhält folgenden Wortlaut:

"(2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:

a) einem Primärgefäss;

b) einer Sekundärverpackung und

c) einer Aussenverpackung,

wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Aussenverpackung starr sein muss."

Im Absatz (4) erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut:

"Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben."

Im Absatz (4) folgenden neuen dritten Satz hinzufügen:

"Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Aussenverpackung die offizielle Benennung für die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGO-RIE B» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden."

Einen neuen Absatz (5) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"(5) Mindestens eine der Oberflächen der Aussenverpackung muss eine Mindest-

abmessung von 100 mm x 100 mm haben."

Die bisherigen Absätze (5) bis (8) werden zu (6) bis (9).

Der bisherige Absatz (5) (neuer Absatz (6)) erhält folgenden Wortlaut:

"(6) Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des Un-

terabschnitts 6.3.2.5 nach den Vorschriften der Unterabschnitte 6.3.2.2 bis 6.3.2.4 bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäss(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen."

Im bisherigen Absatz (7) (neuer Absatz (8)) einen neuen Absatz d) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"d) Wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung Restflüssigkeit

im Primärgefäss vorhanden sein kann, muss eine für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material verwendet werden."

Einen neuen Absatz (10) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"(10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in

dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichnungen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Aussenseite der Umverpackung wiedergegeben werden."

Die bisherigen Absätze (9) und (10) werden zu (11) und (12).