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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

"Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen die anwendbaren Vorschriften des Unterabschnittes 6.4.11.1 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Absätze (4.1) und (4.2) erfüllt werden."

4.1.10.4

MP 5 "UN 3373 Diagnostische Proben oder Klinische Proben, die nach Verpackungsan-

weisung P 650 verpackt sind" ändern in:

"UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B, der nach Verpackungsanweisung P 650 verpackt ist".

MP 20 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, es sei denn, dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen."

MP 22 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen

a) mit seinen eigenen Anzündmitteln, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder

b) mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E oder

c) dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen."

MP 23 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen

a) mit seinen eigenen Anzündmitteln, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder

b) dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen."

Kapitel 4.2

4.2.1.9.7 "Absatz 6.7.3.13.4" ändern in:

"Absatz 6.7.2.17.4".

4.2.2.9 "Absatz 6.7.4.12.4" ändern in:

"Absatz 6.7.3.13.4".

Einen neuen Unterabschnitt 4.2.1.15 mit folgendem Wortlaut einfügen: