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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1 6.5.4 [Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 6.5.1.6]

6.5.4.1 [Text des bisherigen Absatzes 6.5.1.6.1]

6.5.4.2 [Text des bisherigen Absatzes 6.5.1.6.2 mit folgenden Änderungen:]

"wiederkehrenden Prüfungen" ändern in:

"wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen".

"Unterabschnitt 6.5.4.14" ändern in:

"Unterabschnitt 6.5.4.4".

6.5.4.3 [Text des bisherigen Absatzes 6.5.1.6.3]

6.5.4.4 [Text des bisherigen Absatzes 6.5.1.6.4 mit folgenden Änderungen:]

Im ersten Unterabsatz "Inspektion:" durch folgende Überschrift ersetzen:

"Inspektion und Prüfung:".

Nach der Überschrift eine Bem. mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Bem. Für Prüfungen und Inspektionen von reparierten IBC siehe auch Unterabschnitt 6.5.4.5."

Der mit "Alle metallenen IBC, alle …" beginnende Text und die Absätze a) und b) werden mit folgenden Änderungen zu 6.5.4.4.1:

In Absatz a) nach "Inbetriebnahme" einfügen:

"(einschliesslich nach der Wiederaufarbeitung)".

Nach den Absätzen a) und b) einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen."

Einen neuen Absatz 6.5.4.4.2 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"6.5.4.4.2 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssi-

ge Stoffe oder für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden und in der Lage sein, das in Absatz 6.5.6.7.3 angegebene Prüfniveau zu erreichen:

a) vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung;

b) in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren.

Für diese Prüfung muss der IBC nicht mit seinen Verschlüssen ausgerüstet sein. Das Innengefäss eines Kombinations-IBC darf ohne die äussere Umhüllung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt."

6.5.4.4.3 [Text des letzten Unterabsatzes des bisherigen Absatzes 6.5.1.6.4 ("Ein Bericht über

jede Inspektion … in Absatz 6.5.2.2.1).") mit folgenden Änderungen:]