Rapport explicatif

Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 9 pages

Fedlex · Rapport explicatif · Page 4Fedlex · Rapport explicatif

Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Beförderungen nach Absatz 1.1.3.6.11 SDR handelt es sich um die Verschiebung von Kraftstofftanks von den Militärflugplätzen Meiringen, Emmen, Payern, Sion und (gegenwärtig noch) Dübendorf zur jeweiligen Werkstatt zwecks Reparatur der Kraftstofftanks. Insgesamt fanden im Jahre 2005 fünfzehn RUAG-

Beförderungen und somit "zivile Transporte" statt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die ersatzlose Streichung der Bestimmung aus Anhang 1 SDR unter gleichzeitiger Aufnahme des entsprechenden

Regelungsgehaltes in die sich ebenfalls in Revision befindliche VMSV (Verordnung über den militärischen Strassenverkehr, SR 510.710) für die militärischen Transporte, wohingegen bez. der "zivilen

Beförderungen" einzelfallweise gestützt auf Art. 5 SDR entsprechende Ausnahmebewilligungen zu erteilen wären. Das VBS hat seine Zustimmung zu dieser Vorgehensweise erklärt.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.8

Rücklieferung von Feuerwerkskörpern

Bem. Für die Freistellungen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 SDR/ADR ist auch bei Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.8 SDR die aufgeführte Menge im Beförderungspapier massgebend.

Die Anwendung der nachfolgenden Regelung beschränkt sich auf die Rücklieferung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von den Detailhandelsgeschäften bis zu deren Lieferanten:

a) Als Nettoexplosivmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der im Beförderungspapier der Anlieferung eingetragene Wert oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden;

oder

b) Abweichend von den Vorschriften des ADR dürfen die genannten Feuerwerkskörper als "UN 0335" befördert werden. Als Nettoexplosivmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der Wert für alle Stoffe und Gegenstände vom Beförderungspapier der Anlieferung oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden.

Das Beförderungspapier muss die Angabe

„Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss 1.1.3.8 SDR“ enthalten.

Erläuterungen:

Im Zusammenhang mit der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern von Detailhandelsgeschäften zu deren Lieferanten nach dem 1. August ergaben sich in den vergangenen Jahren verschiedene Probleme,

hauptsächlich bezogen auf die Ermittlung der Nettoexplosivmasse. Um diesen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, werden gewisse Erleichterungen für diese Beförderungen vorgeschlagen.

Die Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.8 SDR bedingt die kumulative Erfüllung folgender

Voraussetzungen:

• Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337

• Rücklieferung der Verkaufsrestanz von den Detailhandelsgeschäften zu deren Lieferanten

Diese Rücklieferungen dürften sich dabei auf die Zeit nach dem 1.8. (1. Augustfeier) bzw. 31.12.

(Silvesterfeier) eines jeden Jahres konzentrieren. Weitere Lieferungen, z.B. die Rücklieferung von