Rapport explicatif

Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 9 pages

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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Unterabschnitt 8.2.1.2 ADR durch folgende

Bestimmung ersetzt:

Führer der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 8.2.1.1

SDR müssen an einem Basiskurs teilnehmen. Die

Schulung muss im Rahmen eines von der

zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs er-

folgen. Wichtigstes Ziel der Schulung ist es, den

Fahrzeugführern die Gefahren bewusst zu machen,

die mit der Beförderung gefährlicher Güter

verbunden sind und ihnen die Grundkenntnisse zu

vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines

Zwischenfalls auf ein Mindestmass zu beschränken

und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu

ermöglichen, die Massnahmen zu treffen, die für ihre

eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum

Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der

Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Diese

Schulung, zu der praktische Einzelübungen gehören

müssen, erfolgt als Basiskurs für alle Arten von

Fahrzeugführern und muss mindestens die in

Absatz 8.2.2.3.2 ADR genannten Themen

behandeln.

Erläuterungen:

Siehe Erläuterungen zu 8.2.1.1 SDR.

Geltender Text Änderungsvorschlag

8.2.1.12 8.2.1.12

Ausbildung für Fahrzeugführer beim Transport mit Ausbildung für Fahrzeugführer beim Transport mit ansteckungsgefährlichen Stoffen ansteckungsgefährlichen Stoffen und genetisch

veränderten Organismen

Die Führer von Fahrzeugen, die ausschliesslich

Stoffe der Klassen 6.2, UN-Nummern 2814, 2900, Die Führer von Fahrzeugen, die ausschliesslich 3373 sowie der Klasse 9, UN-Nummer 3245, Stoffe der Klassen 6.2, UN-Nummern 2814, 2900, transportieren, können von der Teilnahme am 3291, 3373 sowie der Klasse 9, UN-Nummer 3245, Grundkurs befreit werden. Sie müssen eine transportieren, können von der Teilnahme am Ausbildung im Bereich Biologie oder Medizin Grundkurs befreit werden. Sie müssen eine

vorweisen können oder eine Ausbildung als mindestens einjährige spezifische Erfahrung im Laborant mit nachgewiesener Erfahrung im Umgang Umgang mit ansteckungsgefährlichen oder

mit Organismen haben. Zudem müssen sie an genetisch veränderten Organismen nachweisen. einem von den zuständigen Behörden anerkannten Zudem müssen sie an einem von den zuständigen Kurs teilnehmen und eine Prüfung bestehen. Der Behörden anerkannten Kurs teilnehmen und eine Kursbesuch und die bestandene Prüfung werden mit Prüfung bestehen. Der Kursbesuch und die

dem Vermerk „Gültig für die Beförderung von anste- bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk ckungsgefährlichen Stoffen der UN-Nummern 2814, „Gültig für die Beförderung der UN-Nummern 2814, 2900, 3373 und 3245 (gemäss Unterabschnitt 2900, 3291, 3373 und 3245 (gemäss Unterabschnitt 8.2.1.12, Anhang 1, SDR) in der Schweiz“ in der 8.2.1.12, Anhang 1, SDR) in der Schweiz“ in der Bescheinigung bestätigt. Der Ausweis kann gemäss Bescheinigung bestätigt. Der Ausweis kann gemäss Unterabschnitt 8.2.1.5 ADR verlängert werden. Unterabschnitt 8.2.1.5 ADR durch nochmaliges

Absolvieren des Kurses 8.2.1.12 SDR verlängert werden.

Erläuterungen:

Bereits das geltende Recht regelt - ohne es im Titel der Bestimmung entsprechend zu erwähnen - nebst der Ausbildung für Fahrzeugführer beim Transport mit ansteckungsgefährlichen Stoffen auch die Ausbildung der Fahrzeugführer beim Transport mit genetisch veränderten Organismen (vgl. Enumeration der Stoffe im geltenden Recht: UN 3245). Der vorgeschlagene Titel trägt diesem Umstand durch die aufgenommene Erweiterung nunmehr Rechnung.

Da die betroffenen Fahrzeugführer vielfach über spezifische Kenntnisse der fraglichen Materie verfügen, besteht bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit auf den Grundkurs zu verzichten und stattdessen