Rapport explicatif
Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 9 pages
Fedlex · Rapport explicatif · Page 8Fedlex · Rapport explicatif
Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5
einen fachlich spezialisierten Kurs vorzusehen. Aus Kreisen der Kantone wurde jedoch der Antrag gestellt, die Anforderungen an die Vorbildung dieser Fahrzeugführer zu reduzieren. Dabei hat sich gezeigt, dass eine mindestens einjährige spezifische Erfahrung im Umgang mit den betreffenden Stoffen eine
ausreichende Vorbildung für den erforderlichen Spezialkurs bzw. für die sich in der Praxis stellende Transportaufgabe darstellt. Die Anforderungen an die Ausbildung der Fahrzeugführer werden in diesem Sinne angepasst.
Praktische Bedürfnisse erfordern eine Privilegierung auch für UN 3291 (klinischer Abfall). Dieser Stoff ist vergleichbar mit den anderen Stoffen der Klasse 6.2. Mit dieser Ergänzung sind alle Stoffe der Klasse 6.2 erfasst.
Geltender Text Änderungsvorschlag
8.2.1.13 8.2.1.13
Lern- und Prüfungsfahrten Aufgehoben
Wer Lern- oder Prüfungsfahrten mit SDR-
Fahrzeugen begleitet, muss im Besitz der
entsprechenden Ausbildungsbescheinigung sein.
Erläuterungen:
Es gilt im Auge zu behalten, dass der eine Lern- oder Prüfungsfahrt absolvierende Führer eines SDR-Fahrzeuges im Besitze der entsprechenden Ausbildungsbescheinigung sein muss, sodass im Ereignisfall gewährleistet ist, dass adäquate Massnahmen ergriffen werden. Die Ausbildung des Fahrzeugführers im Umgang mit gefährlichen Gütern ist bei Ausführung der Lern- oder Prüfungsfahrt abgeschlossen, weshalb die Statuierung einer Bescheinigungspflicht (auch) für die Begleitperson als entbehrlich erscheint.
Geltender Text Änderungsvorschlag
8.3.11 8.3.11
Fahrzeugbesatzung bei der Beförderung von Stoffen Aufgehoben
und Gegenständen der Klasse 1
8.3.11.1
Auf jeder Beförderungseinheit muss sich ein
Beifahrer befinden.
8.3.11.2
Der Unterabschnitt 8.3.11.1 gilt nicht:
a) für Kolonnen von mehr als zwei Fahrzeugen,
wenn die Fahrzeugführer des ersten und des
letzten Fahrzeugs von einem Beifahrer begleitet
sind;
b) bei der Beförderung von Gegenständen der UN
0336 in einer Menge, die eine Nettomasse an
Explosivstoff von 5000 kg nicht überschreitet;
c) sofern das Fahrzeug mit Mobiltelefon oder
Funkanlage ausgestattet ist; dies gilt nicht für
die Beförderungen gefährlicher Güter, die durch
die Betätigung des Mobiltelefons oder der
Funkanlage entzündet werden können, es sei
denn, das Mobiltelefon oder die Funkanlage
sowie das Batterieaufladegerät werden mit
einem gesicherten Stromkreis betrieben.
Erläuterungen:
Diese Bestimmung erscheint überholt: Es ist davon auszugehen, dass heutzutage Fahrer bereits aus betrieblichen Gründen ein Mobiltelefon mit sich führen, womit Unterabschnitt 8.3.11.1 SDR ohnehin keine Anwendung findet. Zudem sehen auch die internationalen Vorschriften über die Sicherung seit 2005 vor,