Rapport (a, f, i)
Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages
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ausrichten.
Allg. Generelle Bemerkung betreffend Programmvereinbarungen: BL Der Vernehmlasser geht aufgrund der verfügbaren Informationen davon aus,
dass die Programmvereinbarungen beim Bund mit Verpflichtungskrediten finanziert werden. Dabei sollen die entsprechenden Kredittranchen pro Jahr jeweils inklusive Teuerung berechnet werden.
Antrag:
In den Verordnungen, welche Programmvereinbarungen betreffen, sei festzuhalten, dass die jeweiligen Kredittranchen jeweils inklusive Teuerung (gemäss Prognosewerte) zu berechnen sind.
Allg. Grundsätzliche Bemerkungen des Vernehmlassers: SG Bei den vorgeschlagenen Anpassungen des Verordnungsrechtes handelt es sich gemäss Vernehmlasser in ihrer überwiegenden Zahl um geeignete Konkretisierungen der NFA-Ausführungsgesetzgebung. In einzelnen Fällen weichen die vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen sowie die Erläuterungen dazu allerdings von dem ab, was im Rahmen des gemeinsamen Projektes von Bund und Kantonen erarbeitet wurde und Eingang in die bisherigen Materialien (u.a. 1. und 2. NFA-Botschaft) gefunden hat. Dies trifft gemäss Vernehmlasser etwa auf den Bereich Denkmalpflege und Archäologie zu, wo gemäss den Erläuterungen im Bericht anstelle der eigentlich vorgesehenen vierjährigen Programmvereinbahrungen nun offenbar faktisch das bisherige Verfahren mit der Förderung einzelner Projekte beibehalten werden soll.
Zu bemängeln sei überdies, dass bei einzelnen Verordnungen Konkretisierungen von erheblicher Tragweite vorgeschlagenen werden, in deren Erarbeitung die Kantone in keiner Weise einbezogen wurden. Dies ist gemäss Vernehmlasser beispielsweise bei der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Fall, wo eine rechtzeitige Konsultation der kantonalen Stellen bei der Erarbeitung der Regelung zur Höhe der Fallpauschalen dringend notwendig gewesen wäre.
Allg. Die Bündner Regierung hat die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der GR Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) seit dem Beginn der Projektarbeiten unterstützt. Die NFA wurde unter Einbezug des Bundes und sämtlicher Kantone in sehr konstruktiver und fairer Weise erarbeitet. Dies gilt im Wesentlichen auch für die nun vorliegenden Verordnungsentwürfe. Nachdem das Eidgenössische Parlament auch die 3. NFA-Botschaft ohne wesentliche Anpassungen gegenüber der Botschaftsvorlage verabschiedet hat, kann die NFA vorgabenkonform und zeitgerecht auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Die Umsetzungsarbeiten auf Kantonsebene sind ebenfalls weit fortgeschritten. Es ist für die Kantone wichtig, dass die bundesrätlichen Verordnungen zur NFA möglichst bald verabschiedet werden.
Die vorliegenden Verordnungsentwürfe setzen die Vorgaben aus der NFA-Gesetzgebung im Wesentlichen korrekt um. Verschiedene Bestimmungen bedürfen indes punktuell der Klarstellung oder der Korrektur. Die Kantone sollen durch die NFA mehr Selbständigkeit bei der Aufgabenerfüllung bzw. bei der Realisierung der Projekte erhalten. Sie können die entsprechenden Handlungsspielräume jedoch nur nutzen, wenn sich der Bund im Bereich der verbleibenden Verbundaufgaben konsequent auf die strategischen Vorgaben beschränkt und nicht in allen Details den Kantonen Vorschriften macht. So betrachtet vermögen die vorliegenden Ausführungsverordnungen gemäss Vernehmlasser nicht in allen Punkten zu überzeugen und müssen teilweise noch angepasst werden.
Allg. Cette procédure de consultation est importante à plusieurs titres. En premier VD lieu, de nombreuses ordonnances précisent les conditions de subventionnement liées à l’introduction des conventions-programmes en tant que nouvel instrument de collaboration entre la Confédération et les cantons ; elles comportent de ce fait des enjeux majeurs pour les cantons : de nombreux éléments y sont précisés, tels que le contenu minimal des conventions-programmes, les tâches et les compétences de la Confédération et des cantons, les critères applicables au calcul des subventions, la procédure de conclusion des conventions, le contrôle de gestion et le règlement des différends. En second lieu, certaines ordonnances d’exécution de la RPT auront un effet direct sur la législation cantonale d’exécution dans des domaines de haute importance, tels que les prestations complémentaires AVS/AI. Le Conseil d’Etat du Canton de Vaud estime que les ordonnances soumises à consultation devraient se référer aux montants publiés dans le 3ème Message RPT, notamment en ce qui concerne la partie désenchevêtrement des tâches du bilan global. Il n’est pas acceptable pour les cantons que les ordonnances ne puissent permettre une vérification détaillée des impacts financiers, à quelques mois de l'entrée en vigueur probable de la RPT. Le Conseil d’Etat tient ensuite à relever un certain nombre de difficultés pour les