Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 60Fedlex · Rapport sur les résultats

Abschnitt 2 Antrag: Die Überschriften des 2. und 3. Abschnittes sind wie folgt zu GR und 3 ändern:

- 2. Abschnitt: Verfahren für die Gewährung von globalen Abgeltungen

- 3. Abschnitt: Verfahren für die Gewährung von einzelnen Abgeltungen Begründung: Die Formulierung sei nicht geglückt.

Art. 20 Abs. 4 La disposition prévoyant que les cantons assurent eux-mêmes la coor- FR dination des demandes d’indemnités ou aides financières pour les cours d’eaux intercantonaux semble au Canton de Fribourg peu compatible avec l’art. 16 al. 2 let. b OACE, qui impose que les mesures touchant plusieurs cantons doivent fait l’objet d’un avis de la Confédération. Il serait plus opportun que l’accent soit mis sur cette disposition de l’art. 16 et que les demandes soient coordonnées par la Confédération.

Art. 52 Um den Prozess einer Reduktionsstrategie optimal anzugehen, gilt NW zukünftig, dass für Abwasserreinigungsanlagen, die der Erfüllung völ- SH kerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen dienen, der Bund konkret das strategische Reduktionsziel für die Emissionen von Stickstoff vorgibt und die dazu notwendigen Mittel bereitstellt. Diese sind dort einzusetzen, wo sie optimal wirken können. Die bisherige Begrenzung der Abgeltung von 50 % im Gesetz ist gestrichen worden. Der Bund soll somit zukünftig die vollen Kosten für diese speziellen Investitionen übernehmen. Die Investitionskosten pro jährlich eliminierte Tonne Stickstoff beliefen sich auf 30'000 bis 40'000 Franken, sofern die Abwasserreinigungsanlage vorhandene Becken nutzen konnte, und auf 80'000 Franken, wenn der Bau neuer Becken erforderlich war. Die Übernahme der vollen Kosten ist auch insofern logisch, als bis heute zur Umsetzung der internationalen Vorgaben nur grössere Kläranlagen, die einerseits unterhalb der grossen Seen liegen und andererseits über den Rhein entwässern, mit einer N-Elimination ausgerüstet worden sind. So musste beispielsweise in Graubünden nichts unternommen werden, dafür z. B. im Kanton Aargau. Die im Kommentar wieder aufgeführte Begrenzung der Abgeltung auf 40‘000 Franken pro jährlich eliminierte Tonne Stickstoff widerspricht somit dem Konsens zwischen dem Bund und den Kantonen in der NFA.

Da in den nächsten Jahren kaum Investitionen in diese Richtung gemacht werden, wird das Budget des Bundes nicht stärker belastet werden.

Um Missverständnisse auszuräumen, beantragen der Vernehmlasser eine Präzisierung von Art. 52:

Die Höhe der globalen Abgeltungen an Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination(Art. 61 Abs. 1 GSchG), die zur Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen notwendig sind, richtet sich nach der jährlich reduzierten Anzahl Tonnen Stickstoff. Sie werden zu 100% vom Bund abgegolten. Dabei werden Umfang und Komplexität der Massnahmen berücksichtigt. Die Höhe der Beiträge wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

Art. 52 Antrag: Art. 52 (Abwasseranlagen) sei wie folgt zu ändern: GR "Die Höhe der globalen Abgeltungen an Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination (Art. 61 Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der Anzahl der pro Jahr reduzierten Tonnen Stickstoff und wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton vereinbart. Dabei werden Umfang und Komplexität der Massnahmen berücksichtigt. Der Bund geltet die notwendigen Kosten vollständig ab."

Begründung: Die Grundidee der NFA im Bereich Gewässerschutz besteht darin, dass Bund und Kantone zusammenwirken. Bei wichtigen Aufgaben, die es in diesem Bereich noch zu bewältigen gilt, liegt die strategische Führung beim Bund. Er lässt die Mittel dort einsetzen, wo sich mit den kleinsten volkswirtschaftlichen Kosten der grösste Umweltgewinn erzielen lässt. Dies gilt insbesondere für die Lösung der Stickstoffproblematik, zu der sich die Schweiz u.a. im Zusammenhang mit dem Schutz der Nordsee verpflichtet hat.

Bezüglich der in Abs. 1 enthaltenen Formulierung "wird (…) ausgehandelt" verweist der Vernehmlasser auf seine Bemerkung zur Art. 24 LSV.

Der zweite Satz wäre ohne die Erklärungen im erläuternden Bericht nicht verständlich. Zudem erweckt er den Eindruck, Umfang und Kom-