Rapport (a, f, i)
Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages
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gieren.
Art. 2 - 6 Der Vernehmlasser erachtet die Darstellung der Berechnungen der Kantons- BL anteile und -beteiligungen in den Artikeln 2 bis 6 als schwer verständlich und nachvollziehbar. Der Text von Artikel 2 zur Berechnung des Kantonsanteils sei umständlich formuliert. Aber auch die in den Folgeartikeln gegebenen Formeln seien schlecht nachvollziehbar.
Anträge:
Änderungsantrag: Artikel 5 Strukturelle Voraussetzungen - Satz 1
"Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte." ("und der Privatbahnlänge" sei zu streichen.)
Änderungsantrag: Artikel 6 Berechnung der Strukturindices - Absatz 1
"Die Strukturindices berechnen sich nach folgenden Formeln:
a. SI(A) = IBD
b. SI(I) = 0.3 x IBD + 0.7 x IBL
Änderungsantrag: Die Artikel 2 bis 6 zur Berechnung der Kantonsanteile und -beteiligungen seien so zu formulieren, dass sie ohne Vorwissen nachvollziehbar und selbsterklärend sind.
Art. 3 Die Veränderungen einzelner Zahlen in den Formeln, welche auf vier Kom- ZG mastellen genau neu festgelegt werden sollen, sind nicht nachvollziehbar. In den Erläuterungen werden diese Änderungen zudem gar nicht erwähnt. Da es bei der Anwendung der Formeln für die Kantonsbeteiligung (A) und (I) um viel Geld für die Kantone geht, muss die Formel erklärt werden.
Die Formeln für die Kantonsbeteiligung (A) und die Kantonsbeteiligung (I)
seien in den Erläuterungen zu erklären.
Art. 3 Abs. 1 Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der bestellten Angebote im Regio- LU und Art. 5 nalverkehr und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs wird nach der (gemäss Vernehmlasser wenig transparenten) Formel in Art. 3 Abs. 1 KAV errechnet. Dabei werden die strukturellen Voraussetzungen berücksichtigt. Die strukturellen Voraussetzungen wiederum sollen sich weiterhin nach der Bevölkerungsdichte und der Privatbahnlänge bestimmen. Für das Kriterium der Privatbahnlänge fehlt aber ein Zusammenhang mit der Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der bestellten Angebote, wenn, wie vorgesehen, der Kantonsanteil für die wiederkehrenden Infrastrukturabgeltungen neu nach dem Schlüssel für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs festgelegt werden soll. Die Kantonsbeteiligung für die Abgeltung der bestellten Angebote im Regionalverkehr sei daher ohne Berücksichtigung des Kriteriums Privatbahnlänge neu zu berechnen. Ebenso seien die Art. 3 Abs. 1 und 5 KAV in diesem Sinn anzupassen.
Art. 3, Art 5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KAV entfällt zwar die Finanzkraft als Kriterium für die BS und Art. 6 Berechnung der Kantonsanteile an den Abgeltungen der (von Bund und Kantonen) gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr (A) und der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs ([I]; ohne SBB), was NFA-konform ist. Jedoch sollen die sogenannten strukturellen Voraussetzungen weiterhin gelten. Diese wiederum werden gemäss Art. 5 erster Satz und Art. 6 Abs. 1 unverändert nach der Bevölkerungsdichte und der Privatbahnlänge bestimmt.
Antrag:
Der erste Satz von Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 KAV (beide sind nicht in der Vernehmlassungsvorlage aufgeführt, da sie unverändert bleiben sollen) seien wie folgt zu ändern:
Art. 5: "Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte".
Art. 6 Abs. 1: "Die Strukturindices berechnen sich nach folgenden Formeln:
a. "SI(A) = 0.7 x IBD " (Formel anpassen)
Eventualantrag:
Generell soll für die Kantonsbeteiligung (A) eine einfache und sachlich nachvollziehbare Berechnungsformel, ohne Privatbahnlänge und Bevölkerungsdichte gelten. Eine Variante wäre z.B. die Aufteilung zwischen Bund und Kantonen von 50%: 50%, die für alle Kantone gleich gilt, oder eine Aufteilung nach der Anzahl Einwohner/Kanton.
Begründung:
Grundsätzlich stellt sich gemäss Vernehmlasser die Frage, ob die Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte überhaupt NFA-konform ist.
Vor allem aber sei die Privatbahnlänge für die Berechnung der Kantonsbeteiligung (A) weder zeitgemäss noch gerechtfertigt. Zum einen werden heute auch die ungedeckten Betriebskosten im Regionalen Personenverkehr (RPV) der SBB, und nicht nur der sogenannten Privatbahnen (plus Stand- und Luftseilbahnen), abgegolten. Zum anderen fällt die Abgeltung an die