Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 58Fedlex · Rapport sur les résultats

ungedeckten Betriebskosten der Infrastruktur nicht wie früher unter die Kantonsbeteiligung (A), sondern neu unter die Kantonsbeteiligung (I), sodass die Privatbahnlänge für (A) nicht mehr relevant ist. Hinzu kommt, dass ausser den Kantonen mit grossen Privatbahnlängen auch andere Kantone wie Basel-Stadt namhafte Beiträge an die Bahninfrastruktur leisten, vor allem in S-Bahn-Systeme der SBB und in das städtische Tram- und Busnetz (Ortsverkehr). Beides finanziert der Bund bis heute nicht mit. Eine Beibehaltung der bisherigen Berechnungsmethode bei der Kantonsbeteiligung (A) entspricht auch nicht der Harmonisierung der Finanzströme, einem Hauptgrundsatz des revidierten Eisenbahngesetzes von 1996. Für die Kantonsbeteiligung (I) wiederum mag die Privatbahnlänge noch solange gerechtfertigt sein, bis eine neue Harmonisierung in der Infrastrukturfinanzierung SBB / Privatbahnen zwischen Bund und Kantonen zustande gekommen ist.

Diese Haltung hatte der Vernehmlasser im vergangenen Jahr, wie andere Kantonen auch, dem zuständigen Bundesamt für Verkehr (BAV) erläutert und eine neue Berechnungsmethodik für die Kantonsanteile verlangt. Das BAV ist offensichtlich nicht auf dieses Anliegen eingetreten.

Art. 4 Diese Regelung sei, auch mangels entsprechender Erläuterungen, nicht ver- LU ständlich und ihre Tragweite sei nicht einzuschätzen.

Art. 5 Gemäss Art. 5, 1. Satz, sollen sich die strukturellen Voraussetzungen nach ZG der Bevölkerungsdichte und der Privatbahnlänge richten. Die Privatbahnlänge, welche sich ausschliesslich auf die Länge der jeweiligen Bahninfrastruktur bezieht, hat gemäss Vernehmlasser sachlich keinen Bezug zur Berechnung des Kantonsbeitrages (A) für die Abgeltung im Regionalverkehr und darf daher nicht berücksichtigt werden. Da mit der Abgeltung im Regionalverkehr nicht nur Privatbahnen, sondern zu einem sehr grossen Teil Transportleistungen von Busunternehmungen, aber auch der SBB, entschädigt werden, sei die Berücksichtigung der Privatbahnlänge eine ungeeignete Grösse. Hingegen ist die Streckenlänge der Privatbahnen für die Berechnung des Kantonsanteils (I) eine geeignete Grösse. Daher muss der erste Satz in Art. 5 so geändert werden, dass die Privatbahnlänge nur für die Berechnung des Strukturindexes für die Infrastruktur SI (I) angewendet wird. Art. 5, 1. Satz, sei wie folgt zu ergänzen:

"Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte und für die Kantonsbeteiligung (I) zusätzlich nach der Privatbahnlänge."

Art. 6 und Nachdem nun die Kantonsbeteiligung (A) keinen Bezug mehr zum Infrastruk- ZG Anhang turbereich hat (vgl. die Ausführungen des Vernehmlassers zu Art. 5), erachtet es der Vernehmlasser als unangebracht, dass in der entsprechenden Berechnungsformel immer noch der Index der Privatbahnlänge (IBL) enthalten ist. Hingegen sei es angebracht, diesen Index in der Berechnungsformel für die Kantonsbeteiligung (I), bei der es weitestgehend um die Infrastruktur der Privatbahnen geht, zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Indexes IBL im Strukturindex SI (A) sei somit aus obigen Gründen falsch.

Der Strukturindex SI (A) sei ohne den Index für die Privatbahnlänge (IBL) zu bilden.

Anhang Kantonsbeteiligungen:

Gemäss den Ausführungen des Vernehmlassers zu Art. 6 müssen die prozentualen Kantonsbeteiligungen (A) neu berechnet werden.

6.1.9 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Verordnungsänderung ist weitgehend unumstritten.

Ein Vernehmlasser (GE) ist der Meinung, es bestehe Klärungsbedarf bei neu eingeführten Begriffen.

Der Kanton Waadt sieht mit der Einführung der Programmvereinbarungen grössere Verantwortung auf die Kantone zukommen und bedauert, dass diese vom Bund dafür nicht entschädigt werden.