Rapport (a, f, i)
Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 87Fedlex · Rapport sur les résultats
lichen Bestimmungen als auch das erwähnte Handbuch wie die mit Bestimmtheit zu erwartenden Richtlinien, Kreisschreiben oder Vollzugshilfen lassen auf eine hohe Regelungsdichte schliessen, die im Widerspruch steht zum Grundsatz, dass sich der Bund auf die "strategische Ebene" zurückziehen und den Kantonen die "operative Ebene" überlassen werden soll. Ebenso erhalten die Kantone mit dieser Fülle von Vorgaben,
Bedingungen und Regelungen kaum den notwendigen Handlungsspielraum für mehr Eigenverantwortung. In den Bereichen Schutzbauten und Gefahrengrundlagen, Schutzwald und Waldwirtschaft sind jeweils 10-20 und im Bereich Biodiversität im Wald über 120 Kriterien/Indikatoren genannt. Anforderungen in solchem Ausmass widersprechen den
Grundsätzen von NFA und lassen kaum ein partnerschaftliches und auf Vertrauen basierendes Verhältnis zwischen Bund und Kantone erwarten. Der Bund muss gemäss Vernehmlasser unbedingt mit weniger Regelungen und Anforderungen den Kantonen mehr Handlungsspielraum zugestehen, damit diese die vereinbarten Ziele effizient erreichen können.
Allg. Das Ziel der NFA besteht unter anderem darin, dass sich der Bund mög- AI lichst "auf die strategische Ebene" zurückzieht und "den Kantonen die SH operative Ebene" überlässt (Erläuterungen, 16.1, Allgemeines). Dies be- FoDK deutet, dass sich der Bund auf die "Regelung von Zielen und Grundsätzen der Aufgabenerfüllung" sowie "die Bereitstellung von Grundlagen und die Kontrolle" konzentrieren soll. Demgegenüber erhalten die Kantone "mehr Eigenverantwortung in der konkreten Umsetzung, insbesondere auch beim Mitteleinsatz".
Die vorgelegten Anpassungen des Verordnungsrechts laufen diesen Zielen gemäss Vernehmlasser in einigen Punkten entgegen bzw. unterlaufen diese Ziele. So sollten dem BAFU nach Art. 39 der Waldverordnung wiederum weitgehende Kompetenzen für Richtlinien auf Projektstufe zugeteilt werden. Ebenso widersprechen die in Art. 38 und 39 formulierten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen dem Grundsatz von NFA. Die Auslegung der Verbundaufgabe (Erläuterungen 16.2, Art.38), wonach eine kantonale Mitfinanzierung notwendig sei, sei so nicht zulässig. Der Bund leistet an die Aufwendungen zur Zielerreichung im Rahmen der Programme in jedem Falle nur einen Anteil. Wie die Kantone die "Restfinanzierung" zur Zeilerreichung organisieren und bewerkstelligen sei deren Sache. Die Verbundaufgabe besteht darin, dass sich die Kantone der Sache annehmen und für die Zielerreichung gegenüber dem Bund als Vertragspartner gerade stehen.
Ergänzend hält die Standeskommission fest, dass parallel zu diesem Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen die Anhörung für das Handbuch NFA im Umweltbereich eröffnet wurde. Auch hier besteht eine zu grosse Regelungsdichte. Diese widerspricht klar dem Grundsatz von NFA, dass sich der Bund auf die strategische Ebene zurückzieht und den Kantonen die operative Ebene überlässt. Wird diesem Grundsatz nicht streng nachgelebt, kann NFA gemäss Vernehmlasser nicht erfolgreich umgesetzt werden.
Allg. Il Cantone Ticino condivide il contenuto della modifica proposta, ad ecce- TI zione dell'articolo 40 relativo alla protezione da catastrofi naturali.
Allg. Der Aufgabenbereich Wald bleibt eine Verbundaufgabe von Bund und Stadt Solothurn Kantonen. Dabei zieht sich der Bund auf die strategische Ebene zurück und die Kantone erhalten mehr Eigenverantwortung in der konkreten Umsetzung, insbesondere auch beim Mitteleinsatz. Abgeltungen und Finanzhilfen werden künftig neu in der Regel von Globalbeiträgen an die Kantone ausgerichtet. Diese erhalten die Endkompetenz für die Bewilligung einzelner Projekte und die Subventionszuteilung. Das Kriterium der Finanzkraft wird als Folge der NFA aufgehoben. Die Kantone sind in der Ausgestaltung der finanziellen Beiträge grundsätzlich frei. Sie haben aber selber auch Beiträge zu leisten. Die wesentlichen Änderungen der Finanzierungsartikel der Waldverordnung beinhalten die Festlegung der minimalen Inhalte der Programmvereinbarungen, der Aufgaben sowie Kompetenzen des Bundes und der Kantone, das Vereinbarungsverfahren und das Controlling. Auf der Verordnungsstufe werden zudem die Kriterien für die Bemessung der Bundesbeiträge konkretisiert. Detaillierte Subventionsbestimmungen werden gestrichen. Soweit wir den umfangreichen Bestimmungen entnehmen können, entsprechen die Bundesbeiträge den bisherigen Ansätzen abzüglich der Finanzkraftzuschläge.
Gemeinden, welche für die Pflege von Wäldern zuständig sind, erhalten Beiträge nach den Bestimmungen der Kantone. Diese Bestimmungen