Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 100Fedlex · Rapport sur les résultats

nach wie vor offen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen im Ständerat wurde zwar festgehalten, dass sich im Zeitablauf die Preise für die Behandlungen und Diagnosen schweizweit angleichen werden. Der KVV-Entwurf gibt aber keinen Aufschluss darüber, mit welchen Mechanismen und auf welchem Niveau eine Angleichung der Preise in den kommenden Jahren erfolgen soll. Diese Situation ist für die Leistungserbringer wie auch die Finanzierer inakzeptabel. Hoheitlich reglementierte Markt- bzw. Versorgungssysteme müssen über transparente Regeln verfügen und die finanziellen Auswirkungen der Regulierung müssen zum Voraus und damit planbar bekanntgegeben werden bzw. dür-fen nicht wie seinerzeit bei der Inkraftsetzung des KVG im Jahre 1996 der ungewissen Rechtsfindung auf dem jahrelangen Prozessweg überlassen bleiben. Die wesentlichen Eckwerte zur Preisfindung sind deshalb rechtsverbindlich in der Verordnung zu verankern. Damit soll für die Leistungserbringer und Finanzierer (und letztlich auch die Steuerzahler) Rechtssicherheit gewährleistet und eine reguläre Finanzplanung ermöglicht werden.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Kanton vor, einen zusätzlichen Artikel bezüglich Preisfindungsmechanismus wie folgt in der KVV zu verankern:

neu Art. 59f KVV: „1 Das BAG veröffentlicht jährlich pro Spital die Anzahl und das durchschnittliche Fallgewicht der stationären Fälle sowie die schweregradbereinigten Fallkosten mit und ohne Investitionskosten. Für die Berechnungen ist auf die Daten des Bundesamts für Statistik für diejenigen Spitäler abzustützen, die gemäss Art. 59d Abs. 2 mit leistungsbezogenen Pauschalen vom Typus DRG abrechnen.

2Die leistungsbezogenen Pauschalen nach DRG orientieren sich an den schweregradbereinigten Fallkosten des 40. Perzentilwerts des Vor-Vorjahres, gemessen an der Anzahl der stationären, schweregradbereinigten Fälle, wobei die Klassierung der Spitäler nach aufsteigenden Kosten erfolgt. Die so berechneten Pauschalen sind an die bis Ende November des Vorjahres aufgelaufene Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen.

3Weisen universitäre Leistungserbringer statistisch signifikant und aus sachlich gerechtfertigten Gründen höhere schweregradbereinigte Fallkosten als nichtuniversitäre Spitäler auf, ist für Universitätsspitäler ein höherer Tarif zu vereinbaren oder festzusetzen.“

Mit diesem Vorschlag wird der Fokus auf ein rechnerisch umzusetzendes Regelwerk zur eindeutigen Fixierung der Fallpreise gelegt. Die Preisfestsetzungsbasis auf dem 40. Perzentil der Fallkosten im Kostenvergleich mit allen betroffenen Schweizer Spitäler festzulegen bedeutet, dass der Preis von 40 % aller in den Spitälern behandelten Fälle über und 60 % der Fälle unter den effektiven schweregradbereinigten durchschnittlichen Fallkosten zu liegen kommt. Dieses Benchmark-Modell wird bereits seit mehreren Jah-ren auf der Basis von AP-DRG im Kanton Zürich zur staatlichen Finanzierung der Akut-spitäler eingesetzt. Es erlaubt, Spitäler mit überhöhten Fallkosten zu Kosteneinsparungen zu bewegen, während kostengünstigen Spitälern die Bildung von Überschüssen ermöglicht wird. Ob der Schwellenwert schweizweit auf das 40. Perzentil oder aber allenfalls tiefer oder höher angesetzt wird, ist letztlich eine politische Frage; natürlich mit erheblichen Auswirkungen für die Wirtschaftlichkeit der Spitäler. Beispielsweise wäre es denkbar, in einer Einführungsphase ab 2012 zunächst das 50. Perzentil für zwei Jahre als Referenzniveau vorzugeben und erst ab dem dritten Jahr eine strengere Vorgabe auf Höhe des 40. Perzentils festzulegen. Wesentlich ist jedenfalls, dass das bisherige System unterschiedlichster Subventionierungsmodelle mit teilweise zu hohen Kosten einzelner Spitäler aufgegeben und für die Tarifhöhe schweizweit eine einheitliche realistische Zielgrösse vorgegeben wird.

B. Vorbehalt kantonalen Rechts für die Finanzierung weiterer Spitaltätigkeiten Die meisten Spitäler erbringen heute nebst der Versorgung der Grundversicherten auf der allgemeinen Abteilung wesentliche Zusatzleistungen insbesondere im ambulanten Bereich sowie auf den Halbprivat- und Privatabteilungen. In die-