Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 25Fedlex · Rapport sur les résultats
3 Die Weitergabe der Daten über die jeweiligen Erbringer der Leistungen ChiroSuisse
durch die Versicherer an das BAG führt unweigerlich zur Frage, wer
diese Angaben kontrolliert und wer darin Einsicht erhält. Es muss den
Leistungserbringern möglich sein, mindestens dann diese Angaben ü-
berprüfen zu können, wenn Anzeichen für Unstimmigkeiten vorliegen.
ChiroSuisse beantragt eine solche Einsichtsmöglichkeit.
3 Die Erhebung der von den Leistungserbringern verrechneten Daten SRK
gemäss Art. 28. Abs. 3, lit. d, e und f wird in jedem Fall ein völlig unvoll-
ständiges Bild über die Leistungsströme im Gesundheitswesen abge-
ben. Alle von den Patienten direkt bezahlten Leistungen, bei denen auf
einen Rückerstattungsantrag bei den Krankenkassen verzichtet wurde,
können mit diesem Vorgehen nicht erfasst werden. Eine sinnvolle In-
terpretation der Daten wird deshalb kaum möglich sein. Wegen fehlen-
dem Realitätsbezug und hohen Erhebungskosten bei den Datenliefe-
ranten ist auf die Erhebung der in der Verordnung in Art. 28. Abs. 3, lit.
d, e und f verlangten Daten ersatzlos zu verzichten. Grundsätzlich ist
die Pflicht zur Ablieferung statistischer Daten auf das für die Erfüllung
des gesetzlichen Auftrages notwendige absolute Minimum zu be-
schränken.
3 Aus Datenschutzgründen muss die Anonymität der Versicherten ge- santésuisse
wahrt bleiben. 3 „Die Versicherer müssen dem BAG jährlich pro versi-
cherte Person namentlich folgende Daten in anonymisierter Form wei-
tergeben:“ Buchstabe d: Rechnungen die zwar erhalten werden, aber
Ende Jahr noch nicht abgerechnet sind, können nicht berücksichtigt
werden. Buchstabe d und e: Diese Vorgaben können in der vorgesehe-
nen Art und Weise gar nicht oder nur mit riesigem Aufwand zur Verfü-
gung gestellt werden. So können beispielsweise die Tarife pro versi-
cherte Person nicht geliefert werden. Wohl aber die Leistungsarten.
Allerdings müssten dafür rund 80 Mio. Records pro Jahr geliefert wer-
den, was einen immensen administrativen Zusatzaufwand bei den KV
nach sich ziehen würde. Wozu das BAG diese Daten braucht, ist nicht
nachvollziehbar; für die Aufsichtstätigkeit sind sie zumindest nicht not-
wendig. „d. Umfang, Art, Tarife und Kosten der im Laufe eines ganzen
Jahres erhaltenen vergüteten Rechnungen für Leistungen nach dem
Gesetz;“
5 Das Gesetz sieht in Art. 21 Abs. 4 nicht vor, dass die Daten kostenlos santésuisse
geliefert werden müssen. Da diese Lücke als qualifiziertes Schweigen
zu verstehen ist, darf nicht auf Verordnungsebene die Kostenlosigkeit
vorgesehen werden. Der Kommentar zu Artikel 28 hält fest, dass dieser
im Grundsatz dem vormaligen Artikel 28 KVV entspricht. Insofern gibt
es keinen Grund, die Formulierung „in anonymisierter Form“ zu ändern.
Unter der Formulierung "unter Wahrung der Anonymität der Versicher-
ten" könnte man irrtümlich verstehen, dass die Daten individuell pro
versicherte Person zu liefern seien. Die Daten müssen aber wie bisher
in aggregierter Form geliefert werden. „5 Die Versicherer haben die Da-
ten korrekt, vollständig, fristgerecht, auf eigene Kosten und in anonymi-
sierter Form zu liefern.“
6 Dieser Absatz hatte noch nie eine genügende gesetzliche Grundlage santésuisse
und hat sie auch mit der KVGRevision nicht erhalten. Die Übermittlung
aller ZSRAngaben geht inhaltlich wesentlich über Art. 21 Abs. 4 und ist
– mangels gesetzlicher Grundlage – zu streichen.
7 Es ist entscheidend, dass Versicherer und BAG in der Umsetzung gut santésuisse
zusammen arbeiten, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. 7 „Das BAG
erlässt in Zusammenarbeit mit den Versicherern Weisungen zu den zu
treffenden Vorkehren nach den Absätzen 1–6.“