Rapport explicatif

Consultation 2008/103: Arrêté fédéral portant approbation et mise en œuvre de l'échange de notes entre la Suisse et la Communauté européenne concernant la reprise de la directive sur le retour (développement de l'acquis de Schengen) · 20 pages

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Art. 64f Übersetzung der Wegweisungsverfügung

Die Rückführungsrichtlinie schreibt vor, dass Drittstaatsangehörigen auf Verlangen die wichtigsten Elemente einer Wegweisungsverfügung, einschliesslich der Informationen über mögliche Rechtsmittel, zu übersetzen sind. Die Übersetzung hat zumindest in einer Sprache zu erfolgen, von der ausgegangen werden kann, dass sie von der betroffenen Person verstanden wird. Eine Übersetzung muss daher nicht zwingend in der Muttersprache erfolgen.

Eine wichtige Ausnahme vom Erfordernis der Übersetzung auf Verlangen besteht bei der Wegweisungsverfügung mittels Standardformular (siehe Art. 64b AuG). In diesem Fall ist es zulässig, den betroffenen Personen Informationsblätter auszuhändigen, die in die Sprachen der fünf wichtigsten Herkunftsländer von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern zu übersetzen sind (Art. 12 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie). Der Bundesrat wird die Ausführungsbestimmungen dazu auf Verordnungsstufe regeln.

Art. 66 Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt

Diese Bestimmung ist neu in Artikel 64 AuG enthalten. Sie kann daher gestrichen werden.

Art. 67 Einreiseverbot

Abs. 1

Bei einem sofortigem Vollzug einer Wegweisungsverfügung oder wenn die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, verlangt die Rückführungsrichtlinie zwingend die Verhängung eines Einreiseverbots (Art. 11 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie). Bereits heute erlässt das BFM in diesen Fällen regelmässig ein Einreiseverbot (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG); gemäss der Rückführungsrichtlinie besteht hier jedoch kein Entschliessungsermessen mehr.

Abs. 2

Die Tatbestände, bei denen das BFM zusätzlich im Rahmen des Ermessens ein Einreiseverbot verhängen kann, entsprechen dem geltenden Recht (Art. 67 Abs. 1 AuG). Die Bestimmung, nach der ein Einreiseverbot verhängt werden kann, wenn eine Person ausgeschafft worden ist, kann gestrichen werden, da in diesen Fällen zukünftig immer ein Einreiseverbot verhängt werden muss (vgl. Abs. 1).

Abs. 3

Die Maximaldauer für die Anordnung eines Einreiseverbots soll neu fünf Jahre betragen. Diese Maximalfrist kann ausnahmsweise überschritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Die bestehende Praxis des BFM bei der Ansetzung von Einreiseverboten ist mit diesen Grundsätzen vereinbar.

Abs. 4

Die meisten Einreiseverbote, welche das Bundesamt für Polizei (fedpol) auf Antrag des Dienstes für Analysen und Prävention des VBS verfügt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. Ein Grossteil dieser Einreiseverbote geht nicht mit einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Wegweisungsverfügung