Rapport explicatif

Consultation 2008/103: Arrêté fédéral portant approbation et mise en œuvre de l'échange de notes entre la Suisse et la Communauté européenne concernant la reprise de la directive sur le retour (développement de l'acquis de Schengen) · 20 pages

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einher, sondern wird präventiv verfügt, wenn eine Person eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Bei diesen Fällen ist somit auch zukünftig die Anordnung eines Einreiseverbots für mehr als fünf Jahre bzw. bei schwerwiegenden Fällen für unbefristete Zeit möglich.

Abs. 5

Die aktuelle Praxis des BFM hinsichtlich der Anordnung und Aufhebung eines Einreiseverbots entspricht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie (Art. 11 Abs. 3 und 4 Rückführungsrichtlinie). Die offene Formulierung des Gesetzesentwurfs (Verzicht auf ein Einreiseverbot aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen) umfasst die in der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Tatbestände. Dies gilt insbesondere bei Opfern und Zeugen von Menschenhandel, für die im AuG eine besondere Regelung gilt (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG; Art. 35 und 36 VZAE). Diese Regelung entspricht der in Artikel 11 Absatz 3 der Rückführungsrichtlinie erwähnten Richtlinie über die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Opfer von Menschenhandel, die allerdings nicht zum Schengen-Besitzstand gehört.

Art. 69 Anordnung der Ausschaffung

Abs. 3

Der in der Rückführungsrichtlinie vorgesehene Aufschub der Ausschaffung in besonderen Fällen (z.B. bei hängigen Beschwerden mit aufschiebender Wirkung, gesundheitlichen Problemen oder fehlenden Transportmöglichkeiten) entspricht der heutigen Praxis der kantonalen Vollzugsbehörden (Art. 9 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie).

Der Aufschub einer Ausschaffung nach diesem Absatz ist von der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AuG) zu unterscheiden. Beim Aufschub einer Ausschaffung wird lediglich der Ausreisetermin verschoben, bis die Vollzugshindernisse weggefallen sind. Grundsätzliche Wegweisungs- bzw. Vollzugshindernisse werden demgegenüber bereits im Rahmen des Wegweisungsverfahrens geprüft und können auch in einer Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid vorgebracht werden. Ist ein Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, erfolgt eine vorläufige Aufnahme (Art. 83 AuG). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Grundsatz des Non-Refoulement-Gebots verletzt würde (Grundsatz der Nichtzurückweisung; Art. 9 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie).

Da die Ausschaffung eine Vollzugshandlung darstellt, entscheidet die vollziehende Behörde über einen Aufschub endgültig. Befindet sich die Person bis zum neuen Ausreisetermin nicht in Gewahrsam der Vollzugsbehörden, ist ihr eine Bestätigung hinsichtlich des Aufschubs der Abschiebung auszustellen (Art. 14 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie).

Abs. 4

Bei unbegleiteten Minderjährigen muss vor dem Vollzug einer Wegweisungsverfügung sichergestellt werden, dass diese im Rückkehrstaat an Familienmitglieder, vormundschaftliche Behörden oder Heimanstalten übergeben werden können (Art. 10 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dies entspricht der geltenden Praxis.