Rapport explicatif

Consultation 2008/103: Arrêté fédéral portant approbation et mise en œuvre de l'échange de notes entre la Suisse et la Communauté européenne concernant la reprise de la directive sur le retour (développement de l'acquis de Schengen) · 20 pages

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haben. Andernfalls finden die entsprechenden Bestimmungen des Asylgesetzes Anwendung.

Der Wortlaut soll dem geänderten Artikel 64 AuG angeglichen werden. Die Begriffe „beschwerdefähig“ und „begründet“ sind nicht notwendig, da diese Voraussetzungen bei einer Verfügung immer gegeben sind. Die Regelung, nach welcher die Wegweisung sofort vollstreckbar ist, wird aus systematischen Gründen in Artikel 64c AuG (Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung) integriert, der neu alle Tatbestände enthalten soll, bei welchen eine sofortige Vollstreckung möglich ist.

Abs. 2

Das Beschwerdeverfahren soll dem Verfahren nach Artikel 64 Absatz 3 AuG angepasst werden. Dadurch soll vermieden werden, dass in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Verfahrensbestimmungen zur Anwendung kommen.

Art. 64b Verfügung mit Standardformular

Abs. 1

Eine Wegweisungsverfügung wird mittels eines Standardformulars eröffnet, wenn die betroffene Person illegal eingereist ist (Art. 12 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie). Dadurch wird der Aufwand der Behörden gesenkt. Das Standardformular muss eine sachliche und rechtliche Begründung und einen Hinweis auf Beschwerdemöglichkeiten enthalten (Art. 12 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie). Darüber hinaus bestehen keine besonderen Formvorschriften. Es ist jedoch geplant, einheitliche Formulare für alle Kantone zu schaffen.

Art. 64c Formlose Wegweisung

Abs. 1 Bst. a

Vom Grundsatz, dass bei einem illegalen Aufenthalt immer eine Wegweisungsverfügung erlassen werden muss, sieht Artikel 6 Absatz 3 der Rückführungsrichtlinie eine Ausnahme vor. Sie betrifft Wegweisungen aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückführungsrichtlinie (13. Januar 2009) geltenden Rückübernahmeabkommen mit anderen Schengen-Staaten. Zu diesem Zeitpunkt waren Rückübernahmeabkommen mit Deutschland, Italien, Frankreich, Finnland, den Benelux-Staaten, Lettland, Litauen, Spanien, Österreich, Slowenien, Polen, Norwegen und der Slowakei in Kraft. Bei Rückführungen in die anderen Schengen-Staaten muss folglich immer eine Wegweisungsverfügung erlassen werden.

Bei einer Rückübergabe bzw. Rückübernahme aufgrund eines bilateralen Abkommens ist derjenige Staat, der die betroffene Person zurücknimmt, für die Durchführung des Wegweisungsverfahrens nach Massgabe der Rückführungsrichtlinie zuständig (Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie). Auf unverzügliches Begehren der betroffenen Person wird jedoch vor der Rückübergabe eine Verfügung mittels Standardformular erlassen (wie in Art. 64 Abs. 2 des geltenden AuG). Dies verlangt die Rückführungsrichtlinie zwar nicht, damit soll jedoch sichergestellt werden, dass auch hier eine Überprüfung der Wegweisung durch ein Beschwerdeverfahren vorgenommen werden kann. Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung soll jedoch möglich sein (Art. 64c Abs. 2 Bst. d AuG).