Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 103Fedlex · Rapport sur les résultats

ben. Der Gesetzgeber verlangt eine fur die OKP kostenneutrale Überführung in die neue Gesetzgebung. Die vorgeschlagenen OKP-Beiträge nach Art. 7a KLV sind nach Schätzungen der GDK um 7,4 Prozent oder 37 Millionen Franken (Abs. 1: Spitex) beziehungsweise um 13,8 Prozent oder 230 Millionen Franken (Abs. 3: Pflegeheim) zu tief. Um die Richtigkeit der Beiträge der OKP auf einer gesicherten Datengrundlage sicherzustellen, müssen sie überdies im dritten Jahr nach Inkraftsetzung überprüft und periodisch der Teuerung angepasst werden.

Mit der neuen Pflegefinanzierung obliegt es dem EDI, die Beiträge der SG obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Langzeitpflege schweizweit festzulegen. Zudem bemisst sich der Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den nicht gedeckten Pflegekosten mit 20 Prozent am höchsten vom Bund festgelegten Tarif. Die Restfinanzierung durch die Kantone hängt deshalb massgebend von diesen Beiträgen ab. Für die Regierung des Kantons St.Gallen ist nicht nachvollziehbar, wie die vom EDI vorgeschlagenen Beiträge zu Stande gekommen sind. Die aktuellen st.gallischen Tarife der Krankenversicherer sind im interkantonalen Vergleich tief. Dennoch sind die vorgeschlagenen neuen schweizweiten Beiträge für Pflegeheime mit zwei Ausnahmen bei sämtlichen Pflegestufen tiefer als im Kanton St.Gallen. Damit würde sich die Krankenversicherung weniger an den Pflegekosten beteiligen als bisher. Neben der Restfinanzierung würde den Kantonen demnach gar noch eine Reduktion der bisherigen Beteiligung der Krankenversicherung aufgebürdet. Das widerspricht den Beratungen in den Eidgenossischen Räten, wonach die Kostenbeteiligung der Versicherer in der bisherigen Höhe weitergeführt wird. Die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen neuen schweizweiten Beiträge der Krankenversicherung weist die Regierung deshalb vollumfanglich zurück.

Die eidgenössischen Räte haben es bei der Beratung der neuen Pflegefinanzierung abgelehnt, die Beiträge der Krankenversicherung an die Teuerung zu koppeln. Da die Pflegekosten vornehmlich durch Personalkosten entstehen und diese teuerungsbedingt steigen, wird auch die Belastung der Kantone durch die Restfinanzierung der Pflegekosten stetig steigen. Die Ausführungsbestimmungen sehen aktuell kein Verfahren vor, wie eine Erhöhung der Beiträge der obIigatorischen Krankenpflegeversicherung geltend erfolgt. Die Regierung des Kantons St.Gallen erwartet hierzu einen angemessenen Vorschlag auf Verordnungsstufe.

Fehlt eine Überprüfung der Einhaltung der kostenneutralen Umsetzung der Beiträge der Krankenversicherung nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008. Dies ist zu ergänzen.

Ebenso ist festzuhalten, wie die Anpassung der geltenden Tarife und Tarifverträge nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008 zu erfolgen hat.

Al. 1 Wie die Beiträge in Abs. 1 zu Stande gekommen sind, ist nicht ersicht- et 2 lich. Diese sind grundsätzlich zu tief angesetzt. Ebenso fehlt es an einem Anpassungsverfahren für die Kostenentwicklung aufgrund der Teuerung. Die Beiträge sind neu festzusetzen und den Kantonen nochmals zur Beurteilung vorzulegen. Abs. 2 ist dahingehend zu präzisieren, dass mindestens 10 Minuten je Einsatz (und nicht je Tag) zu vergüten sind.

Al. 3 Auch hier ist nicht ersichtlich, wie die Beiträge festgesetzt wurden. Die vorgeschlagenen Beiträge für die Leistungen in Pflegeheimen sind allesamt deutlich zu niedrig, weshalb die Regierung des Kantons St.Gallen diese vollumfänglich zurückweist. Ein Anpassungsverfahren für die Kostenentwicklung aufgrund der Teuerung fehlt und ist vorzusehen. Die Beiträge sind wie im ambulanten Bereich neu festzusetzen und den