Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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Die Ansprüche aus Pflegeleistungen im Rahmen der Akut- und Über- PULSUS gangspflege sind an den notwendigerweise zu erbringenden Leistungen und nicht an Pauschaltarifen zu orientieren. Wenn Pauschaltarife in anerkannten Institutionen bezüglich Qualität der Pflegeleistungen möglich und auch kontrollierbar sind, besteht bei einer Pauschalierung für zu Hause beim Patienten zu erbringenden Leistungen die Gefahr, dass die notwendigen Leistungen nicht oder nicht richtig erbracht werden. Es ist vollständig unkontrollierbar, welche Leistungen zu Lasten der Pauschale letztlich zu Hause erbracht werden, da die Leistungserträger keine detaillierte Rechenschaft mehr ablegen müssen.

2 Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungserbrin- SBK / ASI ger. Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinberen, dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leistungserbringer beziehungsweise dem Versicherten beide Anteile überweist. Die Rechnungstellung zwischen Leistungserbringer und Versicherer richtet sich nach Artikel 42 KVG.

Dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet, muss

sowohl im System des Tiers payant wie im System des Tiers ga-

rant möglich sein.

Gemäss Entwurf wäre die entsprechende Vereinbarung aber nur fur das System des Tiers payant zulässig. Es ist deshalb eine Ergänzung nötig welche dle Vereinbarung auch fur das System des Tiers garant ermöglicht. Dabel wird die Umstellung von tiers garant zum tiers payant, wie sie mit der Revision der Spitalfinanzierung eingeführt wurde (Art 42 Abs 2 KVG, In Kraft selt 1.1.2009) nicht berührt.

Die Kostenregelung auf Kantonsstufe ist noch nicht gesichert. Bis anhin Spitex bestehen noch keine konkreten Bestimmungen, die es den privaten Spitex-Anbietern ermöglichten, die für die erforderlichen Anpassungen nötigen Schritte einzuleiten bzw. vorzunehmen. Die Mitglieder des ASPS sehen sich dadurch mit diversen Umsetzungsschwierigkeiten konfrontiert.

Mit Erstaunen stellt CURAVIVA die Absicht der Partner fest, dass diese CURAVIVA infolge ungenügend klarer und eindeutiger Definition aber trotz formulierter Aussage, wonach die Finanzierung der Akut- und Übergangspflege mit der Spitaifinanzierung identisch zu regeln sei, versuchen werden, die Kosten für Kost und Logis aus der Finanzierung der Akut- und Übergangspflege auszuklammern.

Sollte diesem Bestreben nicht durch eine eindeutige Klarstellung auf der Basis der Ausführungsbestimmungen entgegengewirkt werden,

würde dies dazu führen, dass die Patienten der Akut- und Übergangspflege, die vollen Kosten fur Kost und Logis zu eigenen Lasten zu 100% zu berappen hätten. Von einer mit der Spitalfinanzierung identischen Finanzierung dürfte nicht mehr gesprochen werden.

Dass dadurch einerseits die Ziele der Akut- und Übergangspflege verfehlt werden, die betroffenen Patienten kein Interesse an dieser Leistungsart entwickeln werden und die Absicht der richtigen Anreize für Sparmassnahmen in der Akut hospitalisation völlig verfehlt würden, ist ohne Zweifel absehbar.

Ob sich ohne präzisierende Definitonen Alters- und Pflegeheime für Leistungsaufträge der Akut- und Übergangspflege durch die Kantone gewinnen lassen werden, bezweifeln sie.

Falls der Bundesrat durch eine klare und eindeutige Präzisierung hier einen aktiven und sinnvollen Beitrag zur Verhinderung von langwierigen Rechtsstreitigkeiten leisten kann, ist CURAVIVA mehr als dankbar.

CURAVIVA beantragt dem BAG, dem Bundesrat zu beantragen, die Verordnung in Bezug auf die Pauschale der Akut- und Übergangspfle-