Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal)

Pflegefinanzierung Financement des soins

Generell / En général

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Neu ist zudem in der KVV zu regeln, was im Art. 25a Abs. 5 KVG unter ,,von NW den nicht von den Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten" zu verstehen

ist. Dies, damit die Koordination zwischen den einzelnen Versicherungen (KV,

IVfAHV und EL) gesamtschweizerisch nach den gleichen Regeln erfolgt. Wer-

den dazu auf Stufe Bundesgesetzgeber keine klaren Aussagen getroffen, sind

bei der kantonalen Umsetzung grosse Probleme zu erwarten.

Weiter sollte sich die KVV auch zu allfälligen Leistungen aus dem Bundesge-

setz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertrags-

gesetz, WG, SR 221.229.1) äussern. Ein Hinweis, ob und in welchem Zeitpunkt

diese überhaupt allenfalls angerechnet werden könnten, ist - zumindest in den

Erläuterungen - hilfreich und dient der Klarheit.

ln die Behandlungsketten der ambulanten Versorgung (insbesondere in den Physioswiss Pflegeheimen) sollen nicht nur die ärztlichen und pflegerischen Leistungen ein-

bezogen werden, sondern auch Leistungen, die von externen Leistungsanbie-

tern, wie z.B. der Physiotherapie, erbracht werden.

In der Verordnung über die Krankenversicherung ist klar zu regeln, welche Leis- AHV/IV / tungen gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG unter den Begriff "...von den nicht von den AVS/AI Sozialversicherungen ..." fallen. Die klare Regelung dient der Koordination.

Die Koordination zwischen KV, Hilflosenentschädigung und EL muss in der KVV

eindeutig und klar erfolgen. Macht der Bundesverordnungsgeber hier keine

Aussagen, sind bei der kantonalen Umsetzung grosse Erklärungsprobleme und

entsprechende Gesetzgebungs- und Umsetzungsprobleme zu erwarten. Das

Verhältnis zwischen den Sozialversicherungszweigen muss klar geregelt wer-

den. Vor allem im Pflegebereich ergeben sich von Parallelismen

KVG/AHVG/ELG. Die Fragen der Subsidiarität zwischen KVG und ELG sowie

der Nicht-Kongruenz von HE und Pflegebeiträgen muss zwingend vom Bundes-

rat geregelt werden. Falls dies nicht der Fall ist, müssen die Kantone das Ver-

hältnis von Bundessozialversicherungsrecht definieren. Dies ist zu vermeiden.

Die Anwendbarkeit des ATSG ist hilfreich, aber nicht ausreichend.

Antrag:

Die AHV regt an, die Koordination zwischen den KV-Leistungen, der Hilflosen-

entschädigung und den subsidiären EL-Leistungen in der KVV klar zu regeln.

In der KVV ist zu regeln, dass Leistungen aus Zusatzversicherungen gemäss

VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) analog den "Sozialversicherun-

gen" gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG vorrangig anzurechen sind. Sofern dies nicht

gewünscht wird, muss zumindest im Kommentar zu den Bestimmungen auf den

Verzicht einer Anrechnung hingewiesen werden. So können in der Praxis Prob-

leme und Missverständnisse verhindert werden.

Antrag:

Die Frage der Zusatzversicherunqen gemäss WG ist - mindestens in den Erläu-

terungen - zu klären.

Obergrenze der Patientenbeteiligung bei Spitex festlegen: Bei der ambulan- Spitex CH

ten Pflege (Spitex) entspricht die Patientenbeteiligung maximal 20% des Stun-

den-Beitrags der Versicherer für die Leistungen der Abklärung und Beratung

(Art. 7 Abs. 2 lit a KLV). Bei hohen Pflegestunden-Zahlen pro Monat, welche