Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 38Fedlex · Rapport sur les résultats

kenpflegeleistungsverordnung (KLV); mit den Änderungen in den übrigen Ver-

ordnungen ist die Stadt Zürich einverstanden.

lnkraftsetzung auf den 1.1.2011

Für die Vorbereitungsarbeiten und die Anpassungen der kantonalen gesetzli-

chen Grundlagen betreffend Regelung der Restfinanzierung und der Akut- und

Übergangspflege benötigen die Kantone unter Anhörung der Leistungserbringer

und Gemeinden auch bei einem straffen Zeitplan 1 bis 1 1/2 Jahre.

Damit die gesetzlichen Grundlagen für die Regelung dieses komplexen Be-

reichs mit der nötigen Sorgfalt erarbeitet werden können, sollte die lnkraftset-

zung nicht vor dem 1.1.2011 erfolgen.

In Anbetracht, dass VAPP nicht subventioniert wird, ist die Diskussion dieser Liliane Froineuen Pflegefinanzierung eine grosse Bedrohung. devaux Mit der Arbeit von VAPP leistet es einen sehr wichtigen und notwendigen Bei- VAPP trag zur Kostensenkung. VAPP begleitet Menschen mit schweren psychischen

Erkrankungen, Menschen in Krisen, Menschen am Rande unserer Gesellschaft.

Durch unsere Begleitung verhindert VAPP oftmals einen Klinikeintritt. Wenn

dieser unumgänglich ist, kann der stationäre Aufenthalt aber möglichst kurz

gehalten werden, weil eine anschliessende kostengünstigere Betreuung mit der

Arbeit von VAPP geleistet werden kann.

Die IG Pflegefinanzierung hat bereits mit Schreiben vom 15. Juli 2008 darauf IG Pflege hingewiesen, dass verschiedene Umsetzungsfragen der neuen Pflegefinanzie-

rung in der Verordnung geklärt werden müssen. Dabei ging es insbesondere

um Definitionen der Akut- und Übergangspflege sowie der Tages- und Nacht-

strukturen und um Fragen der Restkostenabgeltung durch die Kantone. Zudem

hat sich die IG Pflegefinanzierung dafür eingesetzt, dass die Kantone genügend

zeitlichen Spielraum erhalten um auf ihrer Ebene die nötigen gesetzlichen Re-

gelungen zu schaffen. Insgesamt bestehen aber immer noch grosse Rege-

lungslücken, die eine einigermassen einheitliche Umsetzung der neuen Pflege-

finanzierung in den Kantonen verunmöglichen. Ergänzungen des vorliegenden

Entwurfs sind deshalb nötig.

Die Hilflosenentschädigung darf nicht für die Deckung des Kantonsanteils an den Restkosten der Pflege verwendet werden.

Die Hilflosenentschädigung ist eine Sozialversicherungsleistung, die aufgrund

objektiver Kriterien (Behinderungsgrad) ausbezahlt wird. Sie dient der Abgel-

tung behinderungsbedingter Mehrkosten wie z.B. die Ermöglichung sozialer

Kontakte oder die Betreuungskosten im Pflegeheim, welche nicht in die Leis-

tungspflicht der OKP fallen. Neu wird sie auch zur Finanzierung der Patienten-

beteiligung eingesetzt werden (müssen).

Es wird jedoch immer wieder die Idee propagiert, dass die Hilflosenentschädi-

gung für die Abgeltung von ungedeckten Pflegekosten eingesetzt werden kön-

nen, die gemäss Art. 25a Abs. 5 der Pflegefinanzierung neu in die Leistungs-

pflicht der Kantone fallen. Ein Einsatz der Hilflosenentschädigung für diesen Be-

reich ist deshalb unzulässig.

Damit hier klare Verhältnisse geschaffen werden, sollte diese Sachlage entwe-

der in den Verordnungen zum KVG oder zum AHVG klargestellt werden.

Ein Inkrafttreten per 1. Juli 2009 ist unmöglich, weil so den Kantonen die Zeit für

den Erlass der nötigen Ausführungsbestimmungen fehlt. Eine Inkraftsetzung ist

frühestens auf den 1. Januar 2010 möglich. Sollten die Kantone für die gesetzli-

chen Anpassungen mehr Zeit brauchen, ist die IG Pflegefinanzierung auch mit

einer Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011 einverstanden.

Eine unterjährige Inkraftsetzung der neuen Pflegefinanzierung (per 1.7.2009

oder 1.7.2010) wird wegen der damit verbundenen organisatorischen Probleme

strikte abgelehnt.

La CLASS s'associe également à la prise de position de la Conférence suisse CLASS des directeurs cantonaux (CDS) des affaires sanitaires concernant l'entrée en Ref. CDS vigueur de la loi révisée et de ses ordonnances. Les cantons devront élaborer

des modifications législatives, réglementaires, organisationnelles et procédu-