Rapport sur les résultats
Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages
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e. Es ist ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Bst. d aufgestellt.
Die Pflegeleistungen bezüglich besonderer Pflegesituationen (z.B. UNION Palliativpflege und demenzielle Erkrankungen) sind so rasch als
möglich zu überprüfen (KLV Art 7) und speziell zu berücksichti-
gen.
Für Pflegeleistungen, die durch eine schwere Akutkrankheit bedingt sind (2.6. Krebserkrankungen), und die nach zwei Wochen Pflege ausserhalb des Spitals nur noch nach den Regeln für die Langzeitpflege mit Patientenbeteiligung vergütet werden, müssen spezielle Vergütungsmodelle gefunden werden. Diese Leistungen rnüssen vor der Einführung der neuen Pflegefinanzierung bestimmt werden. Gerade für Palliativpatienten ist es wichtig, dass sie dort liegen dürfen, wo es für sie am besten ist (gemäss WHO beinhaltet eine best palliative care auch, dass Patienten, wann immer möglich, am Ort ihrer Wahl betreut werden und sterben dürfen).
Für die Pflegeversicherung werden bisher nur Beiträge der Versicherer in Tages oder Nachtstrukturen, welche ambulant oder in einem Pflegeheim angeboten werden berücksichtigt. Mit dieser engen Definition werden bewährte Pflegebeiträge z.B. in Tagesstätten des SRK und anderer Anbieter, welche insbesondere Tagespflege für Demente anbieten, verunmöglicht. Die Kantone müssen die Möglichkeit haben, mit einer Anerkennung von Tagesstätten die Beitragspflicht der Versicherer auszulösen
3 Regelung für Akut- und Übergangspflege:
Die Akut- und Übergangspflege nach Spitalentlassung soll helfen, die Weiterbetreuung in der neuen Umgebung aufzufangen. Umgekehrt führt sie bei Spitälern zu vermehrtem negativen Anreiz, Patienten zu früh aus dem Spital zu entlassen und die eigentliche, restliche Spitalbehandlung den ambulanten Betreuern und Langzeitinstitutionen aufzubürden. Angesichts des vermehrten Kostendrucks unter DRG in Spitälern ist dieses Risiko ernst zu nehmen.
Die Akut- und Überganspflege wird nur während zwei Wochen nach einer Hospitalisation voll durch die Krankenkassen vergütet und durch den Kanton gedeckt. Nach dieser Frist müssen die Pflegebedürftigen die erhöhte Patientenbeteiligung selber bezahlen. Die zwei Wochen sind zu kurz und zu eng definiert, und bewirken in vielen Fällen eine unnötige Herumschieberei (z.B. Rehospitalisation).
Definition der Akut- und Übergangspflege VSAO / ASlm Entwurf fehlt eine Definition der Akut- und Übergangspflege. Eine MAC solche ist aber unbedingt erforderlich, insbesondere in Abgrenzung zu einem Spitalaufenthalt der Geriatrie, der Langzeitpflege im Pflegeheim oder der Rehabilitation. Der Begriff muss daher in der Verordnung allgemeingültig definiert werden. Der VSAO unterstützt die von der GDK vorgeschlagene Formulierung.
1, Die vorgeschlagenen Lösungen gemäss Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2ter santésuisse 2ter, KLV sind aus Sicht von santésuisse sachlich richtig. Es wird klar, dass 3 es bei dieser Neuordnung thematisch weiterhin ausschliesslich um Pflegeleistungen geht und keinesfalls auch um Betreuungsleistungen oder gar um Hotellerieleistungen. Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die Akut- und Übergangspflege; zum Andern hätte der Verordnungsgeber u.E. auch keine Kompetenz.
Der Vollzug des Auftrags des Gesetzgebers (Art. 25a II) in Bezug auf die Akut- und Übergangspflege in der KLV kann zu einem beachtlichen Teil kommentarlos akzeptiert werden. santésuisse beantragt allerdings eine präzisere Definition, als dies Art. 7 III KLV im Entwurf macht. Es ist ein dringendes Anliegen, dass dieser neue Terminus in der ganzen