Rapport explicatif

Consultation 2009/33: Modification de l'ordonnance du DFE concernant les conditions minimales de reconnaissance des filières de formation et des études postdiplômes des écoles supérieures · 14 pages

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Art. 29 Abs. 3 BBG verlangt – schon aufgrund der offenen Normierungstechnik (oben Ziff. 3) – keine Regelungsparallelität für die Anerkennung von Bildungsgängen und NDS an HF. Die derzeitige parallele Regelung in der MiV HF ist demnach kein Gebot, sondern lediglich eine Möglichkeit. Art. 29 Abs. 3 BBG lässt eine unterschiedliche Regelung des Qualifikationsverfahrens für Bildungsgänge und NDS ohne weiteres zu. Allerdings müssen die Qualifikationsverfahren die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 BBG einhalten, das heisst, dass sie die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicherstellen müssen. Weiter müssen die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.

4.3 Systematische Auslegung

Das EVD hat die Mindestvorschriften für NDS HF "in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen" aufzustellen. Die Frage, wie die Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt bei den NDS auszugestalten ist, ergibt sich vorab aus der systematischen Auslegung.

Das BVGer hat festgehalten, dass den Organisationen der Arbeitswelt im Berufsbildungsbereich im Allgemeinen und bei der höheren Berufsbildung im Besonderen eine zentrale (Mitwirkungs-)Rolle zukomme.34 Zur Frage, wie diese Mitwirkung bei NDS ausgestaltet sei, hielt es fest: Wenn Bildungsanbieter in ihrem angestammten Bereich NDS anbieten würden, sei davon auszugehen, dass die gesetzlich vorgesehene institutionelle Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vorhanden sei.35 Anders verhalte es sich, wenn ein privates Ausbildungsinstitut ein NDS auf Stufe HF anbiete, das selber keinen höheren Ausbildungslehrgang im betreffenden Bereich durchführe; unter diesen Umständen sei eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Bildungsanbieter und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt nicht gewährleistet und es sei gerechtfertigt, bei solchen Anbietern Massnahmen zur Schaffung einer solchen Institutionalisierung zu verlangen, schon um Ungleichbehandlungen unter den Anbietergruppen zu vermeiden.36 Wenn das BBT über das Mitwirken von Experten im Abschlussqualifikationsverfahren hinaus verlange, dass die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt zu gewährleisten bzw. zu institutionalisieren sei, sei diese Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nicht zu beanstanden und lasse sich

34 BVGer, Urteil vom 5. Juni 2007, B-2184/2006, E. 5.2; BVGer, Urteil vom 19. Februar 2008, B- 5973/2007, E. 4.2. 35 BVGer, Urteil vom 5. Juni 2007, B-2184/2006, E. 5.3 und 6.3; BVGer, Urteil vom 19. Februar 2008, B-5973/2007, E. 4.2. 36 BVGer, Urteil vom 5. Juni 2007, B-2184/2006, E. 5.3 und 6.3.