Rapport explicatif
Consultation 2009/33: Modification de l'ordonnance du DFE concernant les conditions minimales de reconnaissance des filières de formation et des études postdiplômes des écoles supérieures · 14 pages
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(Mindest-)Qualitätsstandards in einem dreistufigen Qualitätsprüfungsverfahren.13
3 Regelungsspielraum des EVD und der Bildungsanbieter nach Art. 29 Abs. 3 BBG
3.1 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an das EVD
Art. 29 Abs. 3 BBG ermächtigt das EVD dazu, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen Mindestvorschriften zu erlassen. Nach Art. 65 Abs. 2 BBG kann der Bundesrat – im Rahmen des Vollzugs des BBG – die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das Departement oder auf das Bundesamt übertragen. Es handelt sich hier um eine sog. Subdelegation, das heisst die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen des Bundesrates an eine ihm unterstellte Verwaltungseinheit (Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]14).15
Hinsichtlich des Umfangs der Übertragung rechtsetzender Befugnisse ist die Tragweite der Rechtsätze zu beachten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 RVOG). Neben der Wichtigkeit der Regelungsmaterie können auch die Eignung der Behörde, insbesondere beim Erlass von technischen Vorschriften, und die Notwendigkeit zur raschen Anpassung von Normen an veränderte Verhältnisse als Kriterien für die Beurteilung der Regelungszuständigkeit dienen.16 Das Departement hat sich bei der Subdelegation an den ihm zustehenden Regelungsrahmen zu halten.17
3.2 Regelungsspielraum des EVD
Indem Art. 29 Abs. 3 BBG die Aufstellung von Mindestvorschriften vorschreibt, enthält er ein (relativ) unbestimmtes Normprogramm. Der Gesetzgeber lässt hier Raum für die Konkretisierung durch eine flexible Rechtssetzung auf unterer Stufe.18 Demgemäss kommt dem EVD bei der Ausgestaltung der Normierung der Anerkennung von NDS HF ein vergleichsweise grosser Regelungsspielraum zu. Dieser umfasst die Regelung der "Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel".
Der Grad der Bestimmtheit eines Erlasses wird zwar durch die angewandte Normie-
13 Buchst. B1–8 und Anhang der FH-Akkreditierungsrichtlinie (Anm. 12). 14 Vom 21. März 1997, SR 172.010. 15 THOMAS SÄGESSER, Handkommentar zum RVOG, Bern 2007, Art. 48 N. 5. 16 SÄGESSER (Anm. 15), Art. 48 N. 7 ff. 17 SÄGESSER (Anm. 15), Art. 48 N. 15. 18 GEORG MÜLLER, Elemente einer Rechtsetzungslehre, 2. A., Zürich etc. 2006, Rz. 243 und 249.