Rapport explicatif

Consultation 2009/33: Modification de l'ordonnance du DFE concernant les conditions minimales de reconnaissance des filières de formation et des études postdiplômes des écoles supérieures · 14 pages

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mäss BVGer die Nicht-Anerkennung des NDS-Ganges einer HF aufgrund der Vermittlung vergleichbarer Lerninhalte wie eine höhere Fachprüfung keine gesetzliche Grundlage und läuft den Zielen des Berufsbildungsrechts zuwider.27

3.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Private und Regelungsspielraum Privater

Art. 29 Abs. 3 BBG überantwortet Regelungsbefugnisse an private Bildungsanbieter. Es geht zwar nicht um eine förmliche Delegation, wie sie auch an Private vorkommt und wie sie z.B. ausdrücklich vorgesehen für die Regelung der Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel im Bereich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28 Abs. 2 BBG). Eine Art Delegation folgt aber aus dem Regelungskonzept der Mindestvorschriften gemäss Art. 29 Abs. 3 BBG. Das bedeutet mit Bezug auf die Weiterbildung nichts anderes, als dass der Erlass der Weiterbildungsreglemente Sache der Bildungsanbieter ist. Diese Reglemente müssen sich an die Mindestvorschriften des EVD sowie an die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie das Gleichbehandlungsgebot etc. halten28. Es ist Aufgabe des BBT, im Rahmen der Genehmigung die Einhaltung der Mindestvorschriften und der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu überprüfen.

Im vorliegenden Zusammenhang ist weiter zu veranschlagen, dass eine Delegation staatlicher Verordnungskompetenz an Private zwar nicht unproblematisch, aber grundsätzlich zulässig ist.29 Das hier gewählte Vorgehen darf daher ebenfalls als zulässig erachtet werden.

An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Legalitätsprinzip im Bildungsrecht nicht mit hoher Strenge gehandhabt wird. So finden sich namentlich auch in kantonalen Universitätsgesetzen weitgehende Kompetenzdelegationen an die Universitäten zum Erlass von Studienreglementen, ohne dass die Gesetze nähere Richtungsweisung gäben. Dies gilt etwa für das Universitätsgesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 539). Danach erlässt der Universitätsrat auf Antrag des Senats Ausbildungs-, Promotions- und Prüfungsrecht (§ 16 Abs. 1 Bst. g). Aus Rechtslehre und Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass solche allgemeinen Delegationen im Bildungsrecht unzulässig wären. Sie sind jedenfalls auch u.E. zulässig. Der Grund

27 BVGer, Urteil vom 19. Februar 2008, B-5973/2007, E. 3. 28 Vgl. oben Ziff. 3.2. 29 BIAGGINI (Anm. 21), Art. 164 N. 11; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich etc. 2005, Rz. 1886 ff.; zur ganzen Problematik auch VPB 44 (1980) Nr. 28, S. 118 ff.