Rapport explicatif

Consultation 2009/33: Modification de l'ordonnance du DFE concernant les conditions minimales de reconnaissance des filières de formation et des études postdiplômes des écoles supérieures · 14 pages

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Die Regelungsspielräume finden ihre Grenzen indessen an den Mindestanforderungen des EVD sowie an den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Diese greifen namentlich bei Grundrechtseinschränkungen ein. Bei der Einschränkung der Möglichkeit, NDS HF anzubieten, sind diesbezüglich vor allem die Wirtschaftsfreiheit, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten und die Rechtsgleichheit (in der Rechtsetzung) zu beachten. Massgebend sind weiter die allgemeinen Voraussetzungen von Grundrechtseinschränkungen nach Art. 36 BV, nämlich gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit.

Die Auslegung von Art. 29 Abs. 3 BBG nach den einschlägigen Auslegungsmethoden ergibt, dass diese Bestimmung

– eine eidgenössische Anerkennung der NDS HF verlangt;

– generell die Einbeziehung der Organisationen der Arbeitswelt bei der Anerken-

nung von NDS HF verlangt;

– keine Regelungsparallelität für die Anerkennung von Bildungsgängen und NDS

an HF verlangt, weshalb die Anerkennung von NDS HF von dem für Bildungsgänge vorgesehenen Anerkennungsverfahren losgelöst und damit an sich auch ohne Anerkennungsverfahren geregelt werden kann;

– einer Anerkennungsregelung für NDS HF über Mindestanforderungen an die NDS

und Titelfestlegung nicht entgegensteht.

Kein Hindernis für eine Anerkennungsregelung wie bei den NDS FH stellt die fehlende Anerkennung bzw. Akkreditierung von HF als Gesamtinstitution dar. Bei den HF wird die Qualitätssicherung durch das Erfordernis der Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sichergestellt. Aus diesem Kriterium lässt sich ableiten, dass

– HF jedenfalls in ihrem angestammten Bereich NDS anbieten dürfen;

– Anbieter, die selber keinen höheren Ausbildungslehrgang im betreffenden Bereich

anbieten, NDS nur anbieten dürfen, wenn eine institutionalisierte Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt gewährleistet ist und sie einen entsprechenden Nachweis erbringen;

– beim Vorliegen eines Rahmenlehrplans, wie er bei NDS HF im Gesundheitsbe-

reich vorgesehen ist, der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt auf Stufe