Rapport sur les résultats
Consultation 2010/109: Révision partielle de l'ordonnance sur les chemins de fer (OCF) et de ses dispositions d'exécution (DE-OCF); Intégration, dans l'OCF et les DE-OCF, de l'ordonnance sur les installations électriques des chemins de fer (OIEC) et de leurs dispositions d · 3 pages
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Teilrevision
der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV) sowie der Veordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Anhörungsergebnisse
Auswirkungen der Teilrevisionen
Der VöV sowie Schmalspur-, Zahnrad- und Strassenbahnen weisen darauf hin, dass infolge der lösungsneutraleren Zielformulierungen in EBV und AB-EBV Planungsunsicherheiten bei den Bahnunternehmen entstehen können. Zur Vermeidung von situativen, uneinheitlichen Beurteilungen und zum Erhalt des Know-Hows aus den bisherigen Vorschriften, seien deshalb die nicht hoheitlichen Regelungen (z.B. "Regelwerk Technik Eisenbahn [RTE]") entsprechend weiterzuentwickeln.
Die Antwortenden vertreten zum Teil die Auffassung, dass die AB-EBV-Teilrevision stellenweise Mehrkosten zur Folge habe oder dies zumindest nicht ausgeschlossen sei. Dies gelte im Besonderen für die AB-EBV-Bestimmungen zum Durchrutschweg und zu den schienenfreien Zugängen. Mehrkosten werden zudem befürchtet bei der unverhältnismässigen Anwendung der neuen Vorschriften, etwa anlässlich der Anpassung bestehender Fahrzeuge. Erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der Eisenbahn hätten eine erhebliche Kostenrelevanz. Es sei namentlich für die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Verkehrsträgern entscheidend, welcher Nutzen mit Mehrkosten verbunden sei. Geänderte Anforderungen müssten deshalb mit einer Kosten-Nutzen-Abschätzung hinterlegt werden. In bestimmten Fällen sei eine Weiterführung der bestehenden AB-EBV-Bestimmungen geboten, teilweise in Kombination mit einer vertieften Analyse der Thematik in einer späteren Revisionsrunde.
Auch eine kantonale Behörde unterstützt ausdrücklich das Bestreben, dass die Ausführungsbestimmungen einen Handlungsspielraum offen lassen, damit auch in Zukunft innovative, städtebaulich attraktive und verhältnismässige Lösungen möglich sind. Der steigende Finanzdruck auf die öffentliche Hand gebiete ferner Lösungen, die nicht nur auf Sicherheit ausgerichtet seien, sondern auch einen rationellen Betrieb und einen haushälterischen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Finanzen und Bodenressourcen ermöglichen. Eine kantonale Behörde bittet generell, bei zukünftigen Revisionen ein ganz besonderes Augenmerk auf die möglichen Kostenfolgen zu legen und diese zu begrenzen. Im Falle von Vorschriftenverschärfungen seien die entsprechenden Mittel in den Budgets des Bundes bereitzustellen.
Die Stellung nehmende Elektrizitätsbranche (u.a. electrosuisse) bezweifelt mehrheitlich den Nutzen einer Integration der VEAB und AB-VEAB in die EBV und AB-EBV. Die Eisenbahnunternehmen und der VöV haben keine Einwände gegen die Integration oder begrüssen diese ausdrücklich (u.a. SBB).
Übergangsbestimmungen
Die Eisenbahnunternehmen beantragen teilweise, dass die bisherigen Übergangsbestimmungen der AB-EBV zu Art. 83, AB 83.1, Ziffer 1 ff beizubehalten seien. Dies ermögliche die Weiterführung unbegleiteter Züge auf unbestimmte Zeit. Wagen, die die EN 14752 erfüllen, seien teilweise in einer viel zu geringen Anzahl vorhanden. Zugpersonal für zusätzliche Begleitungen sei nicht vorhanden, und könne bis Juli 2012 weder rekrutiert und ausgebildet noch finanziert werden.