Vue d'ensemble des positions
Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 19Fedlex · Rapport sur les résultats
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
ronische Unterschrift als Äquivalent zur eigenhändigen Unterschrift zu senken.
Bedeutende regulatorische Veränderungen auf nationaler Ebene mit unmittelbaren Wechselwirkungen zur Regelungsmaterie der vorliegenden Totalrevision sind zu erwarten.
Regulierung schafft Vertrauen und Stabilität. Nach Regulierungsänderungen müssen sich Vertrauen und Stabilität erst wieder einstellen bzw. erarbeitet werden. Trotz der vorliegenden Totalrevision erscheinen kurz- bis mittelfristig weitere tiefgreifende Totalrevisionen des ZertES unausweichlich, um eine national und international abgestimmte Regulierung zu gewährleisten.
Produkte und Systeme, die qualifizierte Signaturen und Zertifikate einsetzen, sind bei jeder Gesetzesänderung zumindest daraufhin zu prüfen, ob sie an die neuen Vorschriften angepasst werden müssen. In vielen Fällen sind Anpassungen unausweichlich, um neue gesetzliche Qualitätsvorgaben erfüllen zu können. Bereits ausgelieferte Produkte lassen sich, wenn überhaupt, nicht ohne Weiteres aktualisieren. Oft müssen sie ersetzt werden, was für den Benutzer unerwünschte Umtriebe mit sich bringt und Zweifel an der Investitionssicherheit, Beständigkeit und Zuverlässigkeit der Technologie entstehen lassen.
Eine Abfolge grösserer Regulierungsänderungen gefährdet die Akzeptanz der Signatur-Technologie und ist für deren Verbreitung schädlich. Die durchaus vorhandenen Verbesserungen der vorliegenden Totalrevision können diesen schwerwiegenden Nachteil nicht aufwiegen.
Wir begrüssen alle regulatorischen Anstrengungen, die den Einsatz von Zertifikaten und Signaturen sowohl vereinfachen, als auch die grösstmögliche Klarheit, Sicherheit und Verlässlichkeit schaffen.
Beim ursprünglichen ZertES vom 19. Dezember 2003 (Stand am 1. August 2008) stand die Grundanwendung „Willensäusserung des Akteurs Zertifikatsinhabers― im Fokus und wurde entsprechend umfassend abgedeckt, indem auch Pflichten und Rechte aller relevanten Akteure beschrieben wurden. Die nun in der Vernehmlassung stehende Änderung hat diesen Fokus verloren. So ist es für den Leser unklar, welcher Typ von Signatur/Zertifikat für welcher Grundanwendung zu verwenden ist. Dies wird durch das Ausschliessen der Rechtswirkung bei der Verwendung von Zertifikaten (s. Art. 1 Abs. 2 VE ZertES) explizit gemacht.
Wie das geltende ZertES beschränkt sich die vorliegende Totalrevision auf die Regelung der Qualität einiger ausgewählter Zertifikats-Produkte. Die rechtliche Anerkennung der elektronischen Signatur ist nach wie vor punktuell in Einzelgesetzen für die jeweiligen Bereiche geregelt. Die lediglich punktuelle Anerkennung elektronischer Signaturen und teilweise abweichenden qualitativen Anforderungen an deren Qualität behindern die Verbreitung der Signaturtechnologie.
Eine grundsätzliche rechtliche Anerkennung der qualifizierten elektronischen Signatur durch Gleichsetzung mit der eigenhändigen Unterschrift für die gesamte Rechtsordnung in einer zentrale Anerkennungsnorm, wie sie z. B. Österreich (§ 4 (1) Signaturgesetz)
kennt, halten wir für einen enorm wichtigen und lange überfälligen Schritt, um der elektronischen Signatur zu der gewünschten, breiten Verwendung zu verhelfen. Wir wünschen dies nicht als Selbstzweck, sondern weil wir von den vielfältigen Vorteilen und dem gesamtgesellschaftlichen Nutzen eines elektronischen Wirtschaftsraumes überzeugt sind.
Möglichst breit abgestützte, verlässliche Qualitätsstandards für elektronische Signaturen sind Voraussetzung für die Anerkennung von elektronischen Signaturen in Geschäfts- und Behördenprozessen und für deren Akzeptanz in der Bevölkerung.
Für eine breite Akzeptanz der Signaturtechnologie bei den Bürgerinnen und Bürgern sowie in Verwaltung und Wirtschaft ist ein
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