Vue d'ensemble des positions
Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 51Fedlex · Rapport sur les résultats
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Bemerkungen zu den Erläuterungen Wer?
Obschon die Erläuterungen zu einem Gesetzesentwurf derartige Angaben zur geplanten Umsetzung und ihren finanziellen und per- BE sonellen Auswirkungen auf die Kantone haben müssten (vgl. Art. 8 VIV i.V.m. Art. 141 Abs. 2 lit. d und f ParIG), schweigt sich der un-
terbreitete Bericht dazu aus. Wir ersuchen Sie, diesen Mangel bei der Erarbeitung der Botschaft zu beheben und die Konsequenzen
der Vorlage in möglichst allen Dimensionen (z.B. finanzielle, rechtliche und technische Aspekte) aufzuzeigen.
Le rapport explicatif (point 1.1 Contexte) fait état d'une «grande insécurité juridique», entendant par là que l'avant-projet actuel la règle GE ; or on ne sait ni de quelle nature est cette insécurité ni comment le présent avant-projet entend y remédier.
Ad autres lois et ordonnances concernées
On peut regretter que les conséquences sur l'OSCSE ne soient pas encore explicitées ou connues dans le cadre de cet avant-projet,
alors que les deux révisions sont indéniablement liées.
Les conséquences sur les prescriptions techniques et administratives devraient aussi être explicitées.
Seite 2: Gemäss den Ausführungen auf Seite 2 des erläuternden Berichts ist ein erklärtes Ziel der vorliegenden Totalrevision die ter- Städteverminologische Vereinfachung bei der Regelung der elektronischen Signatur. Vor diesem Hintergrund ist es u.E. nicht einsichtig, wes- band halb man an den unterschiedlichen Bezeichnungen elektronische Signatur und digitales Zertifikat festhält. Wäre es nicht sinnvoll, im
Zuge dieser Totalrevision auch bei den Signaturen von digitalen Signaturen zu sprechen? Sollte es allerdings eine technische Be-
gründung für diese Differenzierung geben, so würden wir es begrüssen, wenn in den Materialien zu dieser Gesetzesrevision erläutert
würde, aus welchen Gründen man in diesem Punkt auf die terminologische Vereinfachung verzichtet.
Da die Normen zum elektronischen Behörden- und Gerichtsverkehr historisch gewachsen sind, sind die heutigen gesetzlichen Be- SAV stimmungen uneinheitlich und nicht aufeinander abgestimmt. Diese Normen sollten vereinheitlicht werden. Zudem wird
zu prüfen sein, wie der elektronische Behördenverkehr schweizweit einheitlich umgesetzt werden kann (Einsatz Personenidenfikator
[UID / AHV-Nummer], strukturierte Daten im XML-Format, etc.).
Es handelt sich hierbei um folgende Bestimmungen:
— Anpassung der Kann-Vorschriften gemäss Art. 26 Abs. ibis und 34 Abs. 2 VwVG, Art. 60 Abs. 3 BGG, 139 Abs. 1 ZPO; 34 Abs. 2
SchKG und 86 StPO auf eine obligatorische Zustellung, wenn dies die den ERV benützende Person verlangt;
— Streichung der Kann-Vorschriften (Nachreichung in Papierform), die das Gesetz gemäss Art. 130 Abs. 3 ZPO; 33a Abs. 3 SchKG
und Art. 110 Abs. 2 StPO vorsieht; — Harmonisierung der historisch gewachsenen gesetzlichen Bestimmungen zum ERV mit den
Regeln in den neuen Prozessordnungen: insbesondere die Art. 20 Abs. 2bis VwVG, 44 Abs. 2 BGG und 38 Abs. 2bis ATSG.
Damit Stammdaten quer durch alle Instanzen und Kantone nur einmal eingegeben werden müssen, womit Fehler vermieden, Zeit
gespart und Kosten gesenkt werden können, sollten verbindliche Vorschriften für eine strukturierte Datenübermitt
lung erlassen, wofür in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Ubermittlung im Rahmen von Zivil-
und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren bereits eine Grundlage besteht.
Mit der weiteren Anpassung einzelner Artikel, die ohnehin geändert werden müssen, soll nach Meinung des SAV nicht zugewartet
werden. Damit ist gewährleistet, dass die fehlende Koordination einzelner Bestimmungen und damit auch alle Unsicherhei
ten in der Auslegung rasch beseitigt werden.
S. 51/69