Vue d'ensemble des positions
Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
gabe (,‚eBeschaffung―) voll zum Tragen kommen.
Die breite Anwendung der elektronischen Unterschrift setzt unserer Auffassung ebenfalls eine umfassende Überprüfung des gesamten
Privat- und Verwaltungsrechts (Bund und Kantone) voraus, wobei für jeden Kommunikationsvorgang die Anforderungen an die Identifi-
zierung, Authentifizierung sowie Wahrung der Integrität zu prüfen und flexibel zu regeln sind.
Eine allgemeine Gesetzgebung betreffend den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Privaten und Behörden (―B2G―) kann dabei
auch Formen der elektronischen Kommunikation zulassen, welche im ZertES nicht geregelt sind, wie Zustellung durch E-Mail, Zulas-
sung digitaler Signaturverfahren bzw. der fortgeschrittenen elektronischen Signaturen, sowie für anspruchsvolle Anwendungen die
Notwendigkeit der Verwendung der geregelten bzw. der qualifizierten elektronischen Signatur.
Die vom bisherigen ZertES übernommene Regelung, dass ausländische Zertifikate nach Einzelanerkennung durch die schweizerische SwissH Anerkennungsstelle anerkannt werden können (Art. 3 Abs. 2 revZertES), hat sich in der Praxis als zu hohe Hürde erwiesen. Internatio-
nal tätige Firmen kommen in der Regel nicht darum herum, ihre Infrastruktur mit schweizerischen Sonderlösungen bzw. aufwändigem
„Swiss finish― zu belasten. Wir schlagen deshalb vor, entweder die Anerkennungsvoraussetzungen zu entschlacken oder dann im Sin-
ne von Art. 20 revZertES den Abschloss internationaler Anerkennungsabkommen, namentlich mit der EU, zu forcieren.
Ferner ist in Anbetracht der am 4. Juni 2012 vorgestellten Entwürfe der Europäischen Kommission zur Regelung der digitalen Schrift-
lichkeit eine möglichst weitgehende Harmonisierung sowohl inhaltlich, wie auch betreffend Terminologie herbeizuführen.
Artikel 21: Vollzug
1 Der Bund fördert in seiner gesamten Gesetzgebung die Anwendung digitaler Zertifikate und elektronischer Signaturen. ISSS 2 Die zugelassenen digitalen Signaturverfahren sind auf die Anforderungen an dieIdentifizierung und Authentifizierung der am betref-
fenden Kommunikationsvorgang Beteiligten sowie die Wahrung der Integrität des Inhaltes abzustimmen.
3Privatpersonen haben das Recht, mit Behörden und Amtsstellen unter Nutzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kommunikationsver-
fahren zu verkehren.
Das ZertES als solches kann zwar keine Regeln über die Anwendung der verschiedenen elektronischen Signaturverfahren im Privat-
und Verwaltungsrecht aufstellen.
Mit dem vorgeschlagenen 9. Abschnitt soll jedoch der in Art. 1 Abs. 3 RevE ZertES um schriebenen Zielsetzung Rechnung getragen
werden, dass der Bund die Verwendung digitaler Zertifikate und elektronischer Signaturen begünstigen will.
Die Umsetzung dieser Zielsetzung soll in der gesamten Bundesgesetzgebung zum Tragen kommen
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