Procès-verbal

Consultation 2011/71: Interdiction partielle des cartels avec possibilité de justification : adaptation de l'art. 5 de la loi sur les cartels conformément à la décision du Conseil fédéral du 17 août 2011 · 10 pages

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Revision Kartellgesetz

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Direktion für Wirtschaftspolitik

Protokoll der konferenziellen Vernehmlassung zur Revision von Art. 5 KG

Datum / Dauer Mittwoch, 5. Oktober 2011, 14:00 – ca. 15:30 Uhr Ort SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern

Vertreter seitens Verwaltung

Projektoberleitung A. Brunetti R. Corazza

Projektgruppe P. Balastèr B. Zirlick

S. Bochud F. Stüssi

1. Ausgangslage und Ablauf der konferenziellen Vernehmlassung

A. Brunetti begrüsst die Teilnehmenden der konferenziellen Vernehmlassung, stellt die KG-Revisionsarbeitsgruppe vor und zeigt auf, wie die konferenzielle Vernehmlassung abläuft (Präsentation, Fragerunde, Stellungnahmen, evtl. Diskussionsrunde). Die Verwaltung wird Äusserungen entgegennehmen, nicht darauf reagieren. Die Teilnehmenden sind mit diesem Vorgehen einverstanden.

2. Verständnisfragen

A.Brunetti zeigt einleitend den Rahmen der KG-Revision mit den verschiedenen Vernehmlassungspaketen auf und führt anhand von Folien, die die wichtigsten Eckpunkte der Vernehmlassungsvorlage darstellen, in das Thema ein. Für die dritte Vernehmlassung ergaben sich aufgrund der politischen Konstellation kurze Behandlungsfristen auf sämtlichen Stufen, auch auf jener der konferenziellen Vernehmlassung. Der Bundesrat wollte möglichst schnell ein Zeichen setzen und schnell Effekte erzielen.

Auf den Einwand, die Vorlage weiche vom Evaluationsergebnis ab, in dem stand, dass sich Regulierungen zu vertikalen Abreden negativ auswirken würden, wird geantwortet, dass weiterhin eine Einzelfallbeurteilung möglich sei. Wenn KMUs sich zu Einkaufsgenossenschaften zusammenschliessen würden oder gemeinsam ein Betonproduktionsunternehmen aufbauen würden, sei dies kaum problematisch, es sei denn, es würden gleichzeitig Gebiete aufgeteilt oder Abgabepreise festgelegt. Auf die Frage, ob die Beweislastverteilung für die Buchstaben a und b von Absatz 3 gelte, wird geantwortet, dass die Änderung nur lit. a betreffe. Auf den Hinweis, dass das Landwirtschaftsgesetz teilweise Abreden zulasse, die im Widerspruch zu Art. 5 stünden, wird geantwortet, dass die Änderung nichts an der Beurteilung von solchen Absprachen ändere, da Art. 3 KG (vorbehaltende Vorschriften) gleich bleibe. Entsprechend sei auch das Patentgesetz von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen. Es brauche im übrigen auch keine Änderungen in anderen Gesetzen.