Procès-verbal

Consultation 2011/71: Interdiction partielle des cartels avec possibilité de justification : adaptation de l'art. 5 de la loi sur les cartels conformément à la décision du Conseil fédéral du 17 août 2011 · 10 pages

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hier vorgeschlagen. Das ist so gemacht worden, weil die Unternehmer besser in der Lage sind Effizienzgründe nachzuweisen. Aber man könnte ja bspw. dem Unternehmen das Recht geben, wenn es diesbezüglich Probleme hat, einen Beweisantrag zu stellen. Die Behörde müsste dann gewisse Abklärungen treffen, die das Unternehmen selbst eben nicht machen kann, weil es gegenüber anderen Unternehmern kein Auskunftsrecht hat. Ein letzter Punkt, Kollege Lampart hat von den Effizienzgründen gesprochen, eigentlich hat er mir aus dem Herzen gesprochen; es ist nicht Sache der Behörde zu sagen, was effizient ist. Aber die Effizienzgründe, die heute schon im Gesetz stehen, sind meiner Meinung nach völlig klar, und das soll ja unverändert beibehalten werden. Also, wenn es darum geht, dass man gemeinsam einkauft, um die Kosten für die Produkte, die man benötigt, zu tieferen Preisen zu bekommen, dann ist das präzis so ein Effizienzgrund, der im Gesetz steht, und das ist natürlich absolut zulässig. Was die Unternehmen nicht tun dürfen, ist zu sagen, dass wenn man diesen gemeinsam produzierten Beton verwendet, dann müsse man gewisse Preise einhalten.

Florence Bettschard, fédération romande des consommateurs:

Nous prendrons position par écrit.

Michael Cabalzar, ASAS (Schweiz. Vereinigung für Wettbewerbsrecht) und Lenz & Stähelin:

Wir nehmen auch schriftlich Stellung.

Joe Müller, Promarca:

Wir werden versuchen, im Namen der Unternehmen, die wir vertreten, Stellung zu nehmen. Ich finde aber, es wäre angebracht, dass wir nicht den 10. Oktober, sondern z.B. Ende Oktober als Frist haben, das würde uns die Möglichkeit geben, das Vorhaben vernünftig zu diskutieren.

Promarca stellt sich ganz klar hinter einen freien und fairen Wettbewerb. Transparenz, d.h. die Durchsichtigkeit ist auf allen Stufen der Wertschöpfungskette zu fördern. Die Rahmenbedingungen, die auf den Märkten aufgestellt werden, müssen den freien und fairen Wettbewerb sicherstellen. Viele Diskussionen finden statt, weil eben der Wettbewerb nicht durchsichtig und frei ist. Anstatt offen über die Rahmenbedingungen zu diskutieren, sprechen wir die Ursachen nur indirekt an. Ich möchte nun gerne das Wort an den Rechtsberater von Promarca, Herrn Philipp Zurkinden, geben, um detaillierte zusätzliche Bemerkungen zu machen.

Philipp Zurkinden, Prager Dreifuss, Rechtsberater von Promarca:

Zuerst eine Bemerkung aus mehr persönlicher Sicht. Ich bin sehr erstaunt und aus rechtsstaatlichen Gründen auch ein wenig erschüttert, wenn man sieht, wie kurzfristig diese Vernehmlassung hier organisiert worden ist, und dies für eine Änderung, welche eine einschneidende Schlechterstellung der Unternehmen in den Verfahren vor der WEKO bringen soll.

Das kann nicht akzeptabel sein und eine Fristverlängerung ist wohl das Mindeste was man wir hier verlangen kann. Ich will aber jetzt noch kurz drei, vier Punkte herauspicken aus der Stellungnahme, die Sie, wie gesagt, noch schriftlich bekommen.

Zum einen eine Feststellung zu den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Sie erwähnen eine Stelle in der Botschaft von 1995, wonach aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Teilverbot möglich wäre. Ich hatte die Ehre, vor über 15 Jahren an genau dieser Botschaft mitzuarbeiten und kenne eine ganze Reihe anderer Stellen, die ebenfalls explizite Aussagen machen, nur dass diese das Gegenteil sagen. Die Umkehr, gemäss der die WEKO künftig die Schädlichkeit nicht mehr nachweisen soll, ist aus meiner Sicht ganz klar verfassungswidrig, und widerspricht auch dem Wortlaut von Artikel 5 im Kartellgesetz. Vergleichen Sie Artikel 5 KG hierzu einmal mit Artikel 101 des EU-Vertrages und Sie werden sehen, dass man von verschiedenen Grundkonzepten ausgeht. Das gleiche verfassungsrechtliche Argument gilt auch im Zusammenhang mit der Beweislastumkehr. Muss die WEKO gemäss Verfas-