Rapport sur les résultats

Consultation 2013/4: Limitation de l'admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l'assurancemaladie obligatoire (OLAF) · 55 pages

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Remarques relatives à l'article 3

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Wir begrüssen - im Falle einer Inkraftsetzung von Art. 55a KVG und der VEZL die den GR Kantonen eingeräumte Kompetenz, auf die Einführung einer Zulassungsbeschränkung

zu verzichten. Der Kanton Graubünden wird auf eine Wiedereinführung des Zulas-

sungsstopps verzichten.

Nous avons pris note que l'article 3 permet certains aménagement du régime par les JU cantons et nous ne manquerons pas d'y recourir le cas échéant. Ce type de procédure

ne devrait cependant pas être une source de charges et de complications administrati-

ves pour nos services.

Nous lisons cet article comme une grande autonomie pour le canton d'appliquer ou de NE limiter la portée de l'article 1. Est-ce bien dans ce sens qu'il a été voulu. Vu notre situa-

tion de pléthore/pénurie variable d'une région à une autre nous apprécierions d'avoir

une large marge d'appréciation pour limiter, autoriser ou assortir les nouvelles admis-

sions de charges.

Wir begrüssen die flexible Handhabung durch den Kanton, damit haben wir die Mög- NW lichkeit, regionale Bedürfnisse gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Die in den Anhängen 1 und 2 dargestellten Werte sind aus unserer Sicht nicht geeignet, SH um als Basis für die Umsetzung des Zulassungsstopps herangezogen zu werden. Die

ausgewiesenen Ärztezahlen zeigen in Relation zur Bevölkerung der einzelnen Kantone

in vielen Disziplinen enorme Abweichungen, die durch unterschiedliche Versorgungs-

strukturen und –Bedürfnisse ganz offensichtlich nicht hinlänglich erklärt werden können.

Die teilweise geradezu grotesken interkantonalen Abweichungen der ausgewiesenen

Versorgungsdichte zeigen deutlich, dass das den Tabellen zugrunde liegende Zahlstel-

lenregister ZSR keine reale Abbildung der effektiven Versorgungslage der einzelnen

Kantone erlaubt. Auf einer Grundlage, die über weite Strecken derart offensichtliche und gravierende Plausibilitätslücken aufweist, kann es aus unserer Sicht nicht möglich sein,

eine angemessene und hinlänglich differenzierte Umsetzung des Zulassungsstopps zu

erreichen. Deshalb beabsichtigt der Kanton Schaffhausen im Falle der Inkraftsetzung

von Art. 55a KVG und der VEZL gemäss Entwurf, von der ihm eingeräumten Kompe-

tenz Gebrauch zu machen und Zulassungsbeschränkungen - wenn überhaupt - höchs-

tens für einige wenige Leistungsbereiche einzuführen.

Zu Art. 3 Bst. a SG Die Kantone sollen festlegen können, dass die nach Art. 1 festgelegte Höchstzahl für

eine oder mehrere Spezialisierungsrichtungen nach Anhang 2 nicht gelten. Entspre-

chend sollte diese Bestimmung mit dem Hinweis auf Anhang 1, in welchem die Höchst-

zahlen festgehalten sind, ergänzt werden, Unseres Erachtens lasst im Übrigen die For-

mulierung "Spezialisierungsrichtung" offen, ob damit ein Facharzttitel oder eine Spezia-

lisierung innerhalb eines Facharzttitels gemeint ist. Anstelle des Terminus "Spezialisie-

rungsrichtung" sollten unseres Erachtens in der VEZL einheitlich die Begriffe "Facharztrichtung" und "Facharzttitel" oder 'Weiterbildungstitel" verwendet werden.

Zu Art. 3 Bst. b

Den Kantonen sollte es unbenommen sein, in einer oder mehreren Facharztrichtungen

auch dann keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kran-

kenpflegeversicherung zu erteilen, wenn im betreffenden Kanton die Versorgungsdichte nach Anhang 1 bzw. 2 tiefer ist als die Versorgungsdichte in der Grossregion, zu wel-

cher der Kanton nach Anhang 1 bzw. 2 gehört, oder tiefer ist als in der Schweiz. Dies

umso mehr als die in Anhang 1 aufgeführten Höchstwerte zumindest interpretationsbe-

dürft sind (vgl. Bemerkungen zu Art. 1 Abs. 1 vorstehend).

Wir gehen davon aus, dass der Verweis auf Anhang 2 irrtümlich erfolgte, werden die TG Höchstzahlen der einzelnen Spezialisierungsrichtungen doch in Anhang 1 aufgeführt,