Rapport sur les résultats
Consultation 2013/4: Limitation de l'admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l'assurancemaladie obligatoire (OLAF) · 55 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
während Anhang 2 einen Überblick über die Versorgungsdichte gibt. Zu den Höchstzah-
len gemäss Anhang 1 halten wir zudem fest, dass sie in dieser Form schlicht unbrauch-
bar sind, wird doch offensichtlich bei der Zählweise auf die ZSR-Nummer abgestellt und
ausser Acht gelassen, dass darüber nur Ärzte verfügen, die mit selbständiger Be-
rufsausübungsbewilligung in eigenem Namen abrechnen. Auf Spitalärzte trifft dies in-
dessen nicht zu. Hier erfolgt die Abrechnung über das Spital und damit über eine einzi-
ge ZSR-Nummer. Für eine korrekte Beurteilung der Versorgungslage müsste zwingend
auf sämtliche Ärzte abgestellt werden, also auch auf die Spitalärzte.
Cet article permet au canton d'avoir une certaine marge de manœuvre dans l'applica- VD tion d'une limitation et nous y sommes favorables. Toutefois, nous relevons que la for-
mulation de cet article est floue et source d'ambiguïté dans son application. En effet, on
peine à comprendre ce qui signifie exactement le chiffre a et, plus particulièrement, une
non limitation de l'annexe 1, pour une ou plusieurs spécialités, au sens de l'annexe 2.
Ceci mériterait d'être reformulé et explicité.
Wir gehen davon aus, dass die Verweisung auf Anhang 2 irrtümlich erfolgte, werden die ZH Höchstzahlen der einzelnen Spezialisierungsrichtungen doch in Anhang 1 aufgeführt,
während Anhang 2 einen Überblick über die Versorgungsdichte gibt. Zu den Höchstzah-
len gemäss Anhang 1 halten wir zudem fest, dass sie in dieser Form unbrauchbar sind,
wird doch beispielsweise im Fachgebiet Allergologie und klinische Immunologie für den
Kanton Zürich (mit rund 1,4 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern) die Höchstzahl bei 2
und für den Kanton Genf (mit rund 470 000 Einwohnerinnen und Einwohnern) die
Höchstzahl bei 19 festgesetzt.
Richtig ist, dass die Kantone Spielraum haben müssen (deshalb sollten Zahlen in der FMH Verordnung nicht Höchstzahlen heissen). Die vorgesehene Bestimmung, wonach die
Kantone bei der Beurteilung, ob für einzelne Kategorien von Leistungen ein Bedürfnis
besteht, auf die Versorgungsdichten im eigenen Kanton, in den anderen Kantonen, den
sieben Grossregionen oder der Schweiz gemäss Anhang 2 E-VEZL abstellen müssten,
ist unzweckmässig. Wie bereits erwähnt, sind diese Daten zur Planung einer ausrei-
chenden medizinischen Versorgungssicherheit ungeeignet. Wird (allein) auf sie abge-
stellt, ist eine Fehlsteuerung unausweichlich, mit den entsprechenden Folgen für die
medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Die Kantone verfügen über eine sehr grosse Regelungsfreiheit in der Umsetzung dieser KKA Verordnung, aber erfahrungsgemäss verfügen sie in keiner Weise über die notwendigen
Steuerungsgrundlagen und –Instrumente! Gemäss BAG haben die Kantone bei der
Beurteilung, ob für einzelne Kategorien von Leistungen ein Bedürfnis besteht, auf die
Versorgungsdichten im eigenen Kanton, in den anderen Kantonen, den sieben Gross-
regionen oder der Schweiz gemäss Anhang 2 E-VEZL abzustellen. Diese Versorgungs-
dichten stützen sich vor allem auf die Angaben der santésuisse. Wie weiter oben schon
erwähnt, sind diese Daten zur Planung einer ausreichenden medizinischen Versor-
gungssicherheit ungeeignet. Wird (allein) auf sie abgestellt, ist eine Fehlsteuerung un-
ausweichlich, mit den entsprechenden Folgen für die medizinische Versorgung der Be-
völkerung.
Art.3 lit. a: Diese Bestimmung erachten wir als zwingend. VSAO Art. 3 lit. b: Da die Zahlen in den Anhängen I und 2 wie oben ausgeführt unbrauchbar
sind, macht die Bestimmung wenig Sinn.
Entgegen den bundesrätlichen Versprechungen will der Bund vorschreiben und den SBV Kantonen Ausnahmeregelungen anbieten. Wenn schon, müssten die Kantone, soweit
nötig, den Zulassungsstopp von sich aus verhängen und dabei die Details regeln.